§ 60 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 60 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus § 54 Abs. 3 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regelnseit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 19.08.1998 bis 02.03.2011
Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 60 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus § 54 Abs. 3 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regelnseit 03.03.2011 weggefallen.

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