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(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Energie-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
(3) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß AbsArt. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt.8 § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dadurch nicht berührt21 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Energie-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
(3) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß AbsArt. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt.8 § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dadurch nicht berührt21 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.