§ 51 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 51 BibuG (1weggefallen) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind in das bei der Paritätischen Kommission zu führende Register einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
§ 51 BibuG (1weggefallen) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind in das bei der Paritätischen Kommission zu führende Register einzutragen.

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