§ 37 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Paritätischen Kommission festzusetzen.Die Höhe der Entschädigung der in Absatz eins, aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Paritätischen Kommission festzusetzen.
§ 37 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Paritätischen Kommission festzusetzen.Die Höhe der Entschädigung der in Absatz eins, aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Paritätischen Kommission festzusetzen.
§ 37 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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