Art. 2 § 20 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Absatz 3 und Paragraph 21, genannten liquiden Finanzanlagen eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.
  2. (2)Absatz 2Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Absatz 3 und Paragraph 21, genannten liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:Die in Absatz 2, genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:
    1. 1.Ziffer einsWertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen
      1. a)Litera aan einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oderan einem geregelten Markt gemäß Paragraph 2, Ziffer 37, BWG notiert oder gehandelt werden oder
      2. b)Litera ban einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder
      3. c)Litera can einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Wertpapieren aus Neuemissionen genügt es,
      1. a)Litera awenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Z 1 angeführten Märkte beantragt wird, hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist undwenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Ziffer eins, angeführten Märkte beantragt wird, hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und
      2. b)Litera bwenn die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Z 1, 2 und 9 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Ziffer eins,, 2 und 9 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;
    4. 4.Ziffer 4Zertifikate über Edelmetalle dürfen nicht erworben werden;
    5. 5.Ziffer 5Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Kredit- oder Finanzinstituten gemäß Art. 1 Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann.Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Kredit- oder Finanzinstituten gemäß Artikel eins, Ziffer 5, der Richtlinie 2000/12/EG getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann.
    6. 6.Ziffer 6Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;
    7. 7.Ziffer 7Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
    8. 8.Ziffer 8die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 und 8d dürfen nicht kumuliert werden; insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten desselben Ausstellers oder in Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen nicht 35 vH des Fondsvermögens übersteigen;die in Ziffer 6 und 7 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der in Ziffer 5, vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Ziffer 5 bis 7 und 8d dürfen nicht kumuliert werden; insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten desselben Ausstellers oder in Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen nicht 35 vH des Fondsvermögens übersteigen;
    9. 8a.Ziffer 8 aWertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe können bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden;
    10. 8b.Ziffer 8 bAnteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder an ein und derselben Investmentgesellschaft, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW) und Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft, die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA), dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen darf; für Veranlagungen gemäß Z 8b ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden;Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder an ein und derselben Investmentgesellschaft, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW) und Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft, die nur Artikel eins, Absatz 2, erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA), dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen darf; für Veranlagungen gemäß Ziffer 8 b, ist Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden;
    11. 8c.Ziffer 8 cAnteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, dürfen nur erworben werden, sofernAnteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die nur Artikel eins, Absatz 2, erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, dürfen nur erworben werden, sofern
      1. a)Litera adiese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
      2. b)Litera bdas Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind. Die FMA hat mit Verordnung Kriterien, die von der Kapitalanlagegesellschaft zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber heranzuziehen sind, festzulegen. Sie müssen Vergleichbarkeit hinsichtlich Verwahrung des Sondervermögens, der Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe, Unternehmenskontrollmechanismen und Aufsicht gewährleisten und dabei internationalen Standards entsprechen.
      3. c)Litera cdie Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; Anteile an solchen OGAs dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögens erworben werden;
      für Veranlagungen gemäß Z 8c ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden;für Veranlagungen gemäß Ziffer 8 c, ist Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden;
    12. 8d.Ziffer 8 dSichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder falls dieser sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA jenen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Ungeachtet sämtlicher Einzelobergrenzen darf ein Kapitalanlagefonds bei ein und demselben Kreditinstitut höchstens 20 vH des Fondsvermögens in einer Kombination aus von diesem Kreditinstitut begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder Einlagen bei diesem Kreditinstitut und/oder von diesem Kreditinstitut erworbenen OTC-Derivaten investieren;
    13. 8e.Ziffer 8 eBeim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c müssen die Anlagewerte der betreffenden OGAWs oder OGAs in Bezug auf die Obergrenzen der Z 5, 6, 7, 8a und 8d und § 21 Abs. 4 nicht berücksichtigt werden;Beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Ziffer 8 b und 8c müssen die Anlagewerte der betreffenden OGAWs oder OGAs in Bezug auf die Obergrenzen der Ziffer 5,, 6, 7, 8a und 8d und Paragraph 21, Absatz 4, nicht berücksichtigt werden;
    14. 8f.Ziffer 8 fbeim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentlich direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf dieser Anteile dieser anderen OGAs oder OGAWs keine Gebühren berechnen. Wird ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAs oder OGAWs investiert, so muss der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden Fonds selbst, wie auch von den anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Fonds einerseits und die anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c, in die er investiert, andererseits zu tragen haben;beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Ziffer 8 b und 8c, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentlich direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf dieser Anteile dieser anderen OGAs oder OGAWs keine Gebühren berechnen. Wird ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAs oder OGAWs investiert, so muss der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden Fonds selbst, wie auch von den anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Ziffer 8 b und 8c, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Fonds einerseits und die anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Ziffer 8 b und 8c, in die er investiert, andererseits zu tragen haben;
    15. 9.Ziffer 9Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, frei übertragbar sind, unter die Definition des § 1a Abs. 2 Z 6 fallen und über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden, vorausgesetzt, sie werden,Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, frei übertragbar sind, unter die Definition des Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 6, fallen und über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden, vorausgesetzt, sie werden,
      1. a)Litera avon einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
      2. b)Litera bvon Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unterZ 1 lit. a bis c bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oderZiffer eins, Litera a bis c bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
      3. c)Litera cvon einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder
      4. d)Litera dvon anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Abs. 3 lit. c genannten Kriterien erfüllt;von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der Litera a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Absatz 3, Litera c, genannten Kriterien erfüllt;
    16. 10.Ziffer 10Stammaktien desselben Ausstellers dürfen bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden; Anteile desselben OGAWs oder OGAs dürfen bis zu 25 vH dieses OGAWs oder dieses OGAs erworben werden; weiters dürfen bis zu 10 vH der von ein und demselben Aussteller begebenen Geldmarktinstrumente erworben werden;
    17. 10a.Ziffer 10 aDie in Z 10 Halbsatz 3, 4 und 5 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnen lässt;Die in Ziffer 10, Halbsatz 3, 4 und 5 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnen lässt;
    18. 10b.Ziffer 10 bDie in Z 10 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei umDie in Ziffer 10, vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei um
      1. a)Litera aWertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
      2. b)Litera bvon einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt;
      3. c)Litera cWertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;
      4. d)Litera dAktien handelt, die ein Kapitalanlagefonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Kapitalanlagefonds auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 8d und 10 festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.Aktien handelt, die ein Kapitalanlagefonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Kapitalanlagefonds auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Ziffer 5,, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 8d und 10 festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. Paragraph 20, Absatz 4, gilt sinngemäß.
    19. 11.Ziffer 11der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien oder Geldmarktinstrumenten und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen in Z 8b, 8c und 9 und § 21 genannten Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien oder Geldmarktinstrumenten und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen in Ziffer 8 b,, 8c und 9 und Paragraph 21, genannten Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.
  4. (3a)Absatz 3 aGesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in Abs. 3 vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in Absatz 3, vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
  5. (4)Absatz 4Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c und 8d und jene des § 20b Abs. 1 und 3 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.Die Höchstsätze des Absatz 3, Ziffer 5,, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c und 8d und jene des Paragraph 20 b, Absatz eins und 3 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (Paragraph 16, Absatz eins,) um 100 vH überschritten werden.
  6. (5)Absatz 5Die Veranlagungsobergrenze des Abs. 3 Z 6 kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.Die Veranlagungsobergrenze des Absatz 3, Ziffer 6, kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
  7. (6)Absatz 6Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 nicht berührt.Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Absatz 3 und Paragraph 21, genannten liquiden Finanzanlagen wird durch einen Verstoß gegen die Absatz eins bis 5 nicht berührt.
  8. (7)Absatz 7Werden die in § 20, § 20b und § 21 genannten Grenzen vom Kapitalanlagefonds unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, dann hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.Werden die in Paragraph 20,, Paragraph 20 b und Paragraph 21, genannten Grenzen vom Kapitalanlagefonds unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, dann hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
  9. (8)Absatz 8Bei Spezialfonds können die in § 20 festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH überschritten werden, wenn dies in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.Bei Spezialfonds können die in Paragraph 20, festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH überschritten werden, wenn dies in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.
  10. (9)Absatz 9Die FMA hat durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsin Bezug auf „angemessene Informationen“ gemäß Abs. 3 Z 9 in Entsprechung von Art. 5 der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen, welche Informationen angemessen sind, wobei Informationen über Instrument, Emittenten, Emissionsprogramm sowie damit verbundene Kreditrisiken vorliegen müssen;in Bezug auf „angemessene Informationen“ gemäß Absatz 3, Ziffer 9, in Entsprechung von Artikel 5, der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen, welche Informationen angemessen sind, wobei Informationen über Instrument, Emittenten, Emissionsprogramm sowie damit verbundene Kreditrisiken vorliegen müssen;
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen gemäß Abs. 3 Z 9 lit. c heranzuziehen sind, in Entsprechung von Art. 6 der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen.die Kriterien, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen gemäß Absatz 3, Ziffer 9, Litera c, heranzuziehen sind, in Entsprechung von Artikel 6, der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen.
Art. 2 § 20 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011
  1. (1)Absatz einsDie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Absatz 3 und Paragraph 21, genannten liquiden Finanzanlagen eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.
  2. (2)Absatz 2Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Absatz 3 und Paragraph 21, genannten liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:Die in Absatz 2, genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:
    1. 1.Ziffer einsWertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen
      1. a)Litera aan einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oderan einem geregelten Markt gemäß Paragraph 2, Ziffer 37, BWG notiert oder gehandelt werden oder
      2. b)Litera ban einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder
      3. c)Litera can einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Wertpapieren aus Neuemissionen genügt es,
      1. a)Litera awenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Z 1 angeführten Märkte beantragt wird, hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist undwenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Ziffer eins, angeführten Märkte beantragt wird, hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und
      2. b)Litera bwenn die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Z 1, 2 und 9 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Ziffer eins,, 2 und 9 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;
    4. 4.Ziffer 4Zertifikate über Edelmetalle dürfen nicht erworben werden;
    5. 5.Ziffer 5Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Kredit- oder Finanzinstituten gemäß Art. 1 Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann.Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Kredit- oder Finanzinstituten gemäß Artikel eins, Ziffer 5, der Richtlinie 2000/12/EG getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann.
    6. 6.Ziffer 6Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;
    7. 7.Ziffer 7Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
    8. 8.Ziffer 8die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 und 8d dürfen nicht kumuliert werden; insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten desselben Ausstellers oder in Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen nicht 35 vH des Fondsvermögens übersteigen;die in Ziffer 6 und 7 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der in Ziffer 5, vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Ziffer 5 bis 7 und 8d dürfen nicht kumuliert werden; insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten desselben Ausstellers oder in Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen nicht 35 vH des Fondsvermögens übersteigen;
    9. 8a.Ziffer 8 aWertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe können bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden;
    10. 8b.Ziffer 8 bAnteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder an ein und derselben Investmentgesellschaft, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW) und Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft, die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA), dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen darf; für Veranlagungen gemäß Z 8b ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden;Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder an ein und derselben Investmentgesellschaft, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW) und Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft, die nur Artikel eins, Absatz 2, erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA), dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen darf; für Veranlagungen gemäß Ziffer 8 b, ist Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden;
    11. 8c.Ziffer 8 cAnteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, dürfen nur erworben werden, sofernAnteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die nur Artikel eins, Absatz 2, erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, dürfen nur erworben werden, sofern
      1. a)Litera adiese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
      2. b)Litera bdas Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind. Die FMA hat mit Verordnung Kriterien, die von der Kapitalanlagegesellschaft zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber heranzuziehen sind, festzulegen. Sie müssen Vergleichbarkeit hinsichtlich Verwahrung des Sondervermögens, der Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe, Unternehmenskontrollmechanismen und Aufsicht gewährleisten und dabei internationalen Standards entsprechen.
      3. c)Litera cdie Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; Anteile an solchen OGAs dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögens erworben werden;
      für Veranlagungen gemäß Z 8c ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden;für Veranlagungen gemäß Ziffer 8 c, ist Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden;
    12. 8d.Ziffer 8 dSichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder falls dieser sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA jenen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Ungeachtet sämtlicher Einzelobergrenzen darf ein Kapitalanlagefonds bei ein und demselben Kreditinstitut höchstens 20 vH des Fondsvermögens in einer Kombination aus von diesem Kreditinstitut begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder Einlagen bei diesem Kreditinstitut und/oder von diesem Kreditinstitut erworbenen OTC-Derivaten investieren;
    13. 8e.Ziffer 8 eBeim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c müssen die Anlagewerte der betreffenden OGAWs oder OGAs in Bezug auf die Obergrenzen der Z 5, 6, 7, 8a und 8d und § 21 Abs. 4 nicht berücksichtigt werden;Beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Ziffer 8 b und 8c müssen die Anlagewerte der betreffenden OGAWs oder OGAs in Bezug auf die Obergrenzen der Ziffer 5,, 6, 7, 8a und 8d und Paragraph 21, Absatz 4, nicht berücksichtigt werden;
    14. 8f.Ziffer 8 fbeim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentlich direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf dieser Anteile dieser anderen OGAs oder OGAWs keine Gebühren berechnen. Wird ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAs oder OGAWs investiert, so muss der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden Fonds selbst, wie auch von den anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Fonds einerseits und die anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c, in die er investiert, andererseits zu tragen haben;beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Ziffer 8 b und 8c, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentlich direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf dieser Anteile dieser anderen OGAs oder OGAWs keine Gebühren berechnen. Wird ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAs oder OGAWs investiert, so muss der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden Fonds selbst, wie auch von den anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Ziffer 8 b und 8c, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Fonds einerseits und die anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Ziffer 8 b und 8c, in die er investiert, andererseits zu tragen haben;
    15. 9.Ziffer 9Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, frei übertragbar sind, unter die Definition des § 1a Abs. 2 Z 6 fallen und über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden, vorausgesetzt, sie werden,Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, frei übertragbar sind, unter die Definition des Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 6, fallen und über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden, vorausgesetzt, sie werden,
      1. a)Litera avon einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
      2. b)Litera bvon Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unterZ 1 lit. a bis c bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oderZiffer eins, Litera a bis c bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
      3. c)Litera cvon einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder
      4. d)Litera dvon anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Abs. 3 lit. c genannten Kriterien erfüllt;von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der Litera a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Absatz 3, Litera c, genannten Kriterien erfüllt;
    16. 10.Ziffer 10Stammaktien desselben Ausstellers dürfen bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden; Anteile desselben OGAWs oder OGAs dürfen bis zu 25 vH dieses OGAWs oder dieses OGAs erworben werden; weiters dürfen bis zu 10 vH der von ein und demselben Aussteller begebenen Geldmarktinstrumente erworben werden;
    17. 10a.Ziffer 10 aDie in Z 10 Halbsatz 3, 4 und 5 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnen lässt;Die in Ziffer 10, Halbsatz 3, 4 und 5 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnen lässt;
    18. 10b.Ziffer 10 bDie in Z 10 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei umDie in Ziffer 10, vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei um
      1. a)Litera aWertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
      2. b)Litera bvon einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt;
      3. c)Litera cWertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;
      4. d)Litera dAktien handelt, die ein Kapitalanlagefonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Kapitalanlagefonds auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 8d und 10 festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.Aktien handelt, die ein Kapitalanlagefonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Kapitalanlagefonds auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Ziffer 5,, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 8d und 10 festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. Paragraph 20, Absatz 4, gilt sinngemäß.
    19. 11.Ziffer 11der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien oder Geldmarktinstrumenten und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen in Z 8b, 8c und 9 und § 21 genannten Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien oder Geldmarktinstrumenten und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen in Ziffer 8 b,, 8c und 9 und Paragraph 21, genannten Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.
  4. (3a)Absatz 3 aGesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in Abs. 3 vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in Absatz 3, vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
  5. (4)Absatz 4Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c und 8d und jene des § 20b Abs. 1 und 3 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.Die Höchstsätze des Absatz 3, Ziffer 5,, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c und 8d und jene des Paragraph 20 b, Absatz eins und 3 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (Paragraph 16, Absatz eins,) um 100 vH überschritten werden.
  6. (5)Absatz 5Die Veranlagungsobergrenze des Abs. 3 Z 6 kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.Die Veranlagungsobergrenze des Absatz 3, Ziffer 6, kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
  7. (6)Absatz 6Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 nicht berührt.Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Absatz 3 und Paragraph 21, genannten liquiden Finanzanlagen wird durch einen Verstoß gegen die Absatz eins bis 5 nicht berührt.
  8. (7)Absatz 7Werden die in § 20, § 20b und § 21 genannten Grenzen vom Kapitalanlagefonds unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, dann hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.Werden die in Paragraph 20,, Paragraph 20 b und Paragraph 21, genannten Grenzen vom Kapitalanlagefonds unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, dann hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
  9. (8)Absatz 8Bei Spezialfonds können die in § 20 festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH überschritten werden, wenn dies in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.Bei Spezialfonds können die in Paragraph 20, festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH überschritten werden, wenn dies in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.
  10. (9)Absatz 9Die FMA hat durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsin Bezug auf „angemessene Informationen“ gemäß Abs. 3 Z 9 in Entsprechung von Art. 5 der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen, welche Informationen angemessen sind, wobei Informationen über Instrument, Emittenten, Emissionsprogramm sowie damit verbundene Kreditrisiken vorliegen müssen;in Bezug auf „angemessene Informationen“ gemäß Absatz 3, Ziffer 9, in Entsprechung von Artikel 5, der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen, welche Informationen angemessen sind, wobei Informationen über Instrument, Emittenten, Emissionsprogramm sowie damit verbundene Kreditrisiken vorliegen müssen;
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen gemäß Abs. 3 Z 9 lit. c heranzuziehen sind, in Entsprechung von Art. 6 der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen.die Kriterien, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen gemäß Absatz 3, Ziffer 9, Litera c, heranzuziehen sind, in Entsprechung von Artikel 6, der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen.
Art. 2 § 20 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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