§ 64 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 64 ElWOG.Paragraph 64,

(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsseiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
  2. 2.Ziffer 2dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht;dem Verbot gemäß Paragraph 13, nicht entspricht;
  3. 3.Ziffer 3seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß Paragraph 8, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erlassenen Verordnung nicht nachkommt.
  1. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsseiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 45b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 45 b, Absatz eins und 2 nicht nachkommt; seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß Paragraph 8, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß Paragraph 25, nicht entspricht;
    3. 3.Ziffer 3seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 36, nicht nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß § 45c Abs. 1 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß Paragraph 45 c, Absatz eins, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber oder Versorger gemäß § 53 Abs. 3 bzw. der auf Grund des § 53 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber oder Versorger gemäß Paragraph 53, Absatz 3, bzw. der auf Grund des Paragraph 53, Absatz 6, erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6seiner Verpflichtung zur Übermittlung, Veröffentlichung oder Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.seiner Verpflichtung zur Übermittlung, Veröffentlichung oder Vorlage von Daten gemäß Paragraph 52, nicht nachkommt.
    § 62 Abs. 3 gilt.Paragraph 62, Absatz 3, gilt.
seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
§ 64 ElWOG.Paragraph 64,

(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsseiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
  2. 2.Ziffer 2dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht;dem Verbot gemäß Paragraph 13, nicht entspricht;
  3. 3.Ziffer 3seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß Paragraph 8, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erlassenen Verordnung nicht nachkommt.
  1. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsseiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 45b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 45 b, Absatz eins und 2 nicht nachkommt; seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß Paragraph 8, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß Paragraph 25, nicht entspricht;
    3. 3.Ziffer 3seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 36, nicht nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß § 45c Abs. 1 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß Paragraph 45 c, Absatz eins, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber oder Versorger gemäß § 53 Abs. 3 bzw. der auf Grund des § 53 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber oder Versorger gemäß Paragraph 53, Absatz 3, bzw. der auf Grund des Paragraph 53, Absatz 6, erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6seiner Verpflichtung zur Übermittlung, Veröffentlichung oder Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.seiner Verpflichtung zur Übermittlung, Veröffentlichung oder Vorlage von Daten gemäß Paragraph 52, nicht nachkommt.
    § 62 Abs. 3 gilt.Paragraph 62, Absatz 3, gilt.
seit 03.03.2011 weggefallen.

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