§ 1 AtomHG 1999 Geltungsbereich

Atomhaftungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch ionisierende Strahlung von Kernanlagen, Kernmaterial oder Radionukliden an Menschen oder Sachen verursacht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch ionisierende Strahlung von Kernanlagen, Kernmaterial oder Radionukliden an Menschen oder Sachen verursacht werden.

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