Art. 2 § 23d InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
Art. 2 § 23d InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.Paragraph 23 d,

Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

  1. 1.Ziffer einsBis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere von Ausstellern, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, erworben werden.
  2. 2.Ziffer 2Mindestens 15 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 Abs. 1 lit. c VAG, Genußscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.Mindestens 15 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BWG und Paragraph 73, Absatz eins, Litera c, VAG, Genußscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
  3. 3.Ziffer 3Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden.
  4. 3a.Ziffer 3 aBis zu 10 vH des Fondsvermögens dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, erworben werden.Bis zu 10 vH des Fondsvermögens dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, erworben werden.
  5. 4.Ziffer 4Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.08.2011
Art. 2 § 23d InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.Paragraph 23 d,

Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

  1. 1.Ziffer einsBis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere von Ausstellern, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, erworben werden.
  2. 2.Ziffer 2Mindestens 15 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 Abs. 1 lit. c VAG, Genußscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.Mindestens 15 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BWG und Paragraph 73, Absatz eins, Litera c, VAG, Genußscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
  3. 3.Ziffer 3Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden.
  4. 3a.Ziffer 3 aBis zu 10 vH des Fondsvermögens dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, erworben werden.Bis zu 10 vH des Fondsvermögens dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, erworben werden.
  5. 4.Ziffer 4Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.

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