Art. 8 § 24 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeitenArt. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Netzbetreiber und Netzbenutzer in Österreich Bedacht zu nehmen8 § 24 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. Darüber ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu setzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über eine Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 01.03.2001 bis 02.03.2011
Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeitenArt. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Netzbetreiber und Netzbenutzer in Österreich Bedacht zu nehmen8 § 24 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. Darüber ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu setzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über eine Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.

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