§ 56 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bilanzbuchhaltergesellschaft sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 57,das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 57,,
    2. 2.Ziffer 2ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
    3. 3.Ziffer 3eine Firma und ein Sitz gemäß § 58,eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 58,,
    4. 4.Ziffer 4Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 59,Gesellschafter oder Aktionäre gemäß Paragraph 59,,
    5. 5.Ziffer 5ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 60,ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß Paragraph 60,,
    6. 6.Ziffer 6eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10,eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 10,,
    7. 7.Ziffer 7geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9 undgeordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 9, und
    8. 8.Ziffer 8die Erklärung über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. (2)Absatz 2Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist
    1. 1.Ziffer einsbei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten, und
    2. 2.Ziffer 2bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Bilanzbuchhalter, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sind, zu erfolgen. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sein.
§ 56 BibuG (weggefallen) seit 25.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 01.01.2007 bis 24.04.2012
  1. (1)Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bilanzbuchhaltergesellschaft sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 57,das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 57,,
    2. 2.Ziffer 2ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
    3. 3.Ziffer 3eine Firma und ein Sitz gemäß § 58,eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 58,,
    4. 4.Ziffer 4Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 59,Gesellschafter oder Aktionäre gemäß Paragraph 59,,
    5. 5.Ziffer 5ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 60,ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß Paragraph 60,,
    6. 6.Ziffer 6eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10,eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 10,,
    7. 7.Ziffer 7geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9 undgeordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 9, und
    8. 8.Ziffer 8die Erklärung über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. (2)Absatz 2Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist
    1. 1.Ziffer einsbei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten, und
    2. 2.Ziffer 2bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Bilanzbuchhalter, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sind, zu erfolgen. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sein.
§ 56 BibuG (weggefallen) seit 25.04.2012 weggefallen.

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