§ 56 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999
§ 56 BibuG (1weggefallen) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bilanzbuchhaltergesellschaft sind:

1.

das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 57,

2.

ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

3.

eine Firma und ein Sitz gemäß § 58,

4.

Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 59,

5.

ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 60,

6.

eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10,

7.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9 und

8.

die Erklärung über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist

1.

bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten, und

2.

bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten.

(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Bilanzbuchhalter, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sind, zu erfolgenseit 25.04.2012 weggefallen. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sein.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 01.01.2007 bis 24.04.2012
§ 56 BibuG (1weggefallen) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bilanzbuchhaltergesellschaft sind:

1.

das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 57,

2.

ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

3.

eine Firma und ein Sitz gemäß § 58,

4.

Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 59,

5.

ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 60,

6.

eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10,

7.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9 und

8.

die Erklärung über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist

1.

bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten, und

2.

bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten.

(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Bilanzbuchhalter, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sind, zu erfolgenseit 25.04.2012 weggefallen. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sein.

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