§ 31 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 31,

Metageschäfte

  1. (1)Absatz einsBesteht zwischen mehreren Händlern (Metisten) eine Metageschäftsverbindung, so ist die Abrechnung zwischen den Metisten über Geschäfte, die einer von ihnen in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung abgeschlossen hat, kein Anschaffungsgeschäft.
  2. (2)Absatz 2Hat ein Händler ein Händlergeschäft in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung mit anderen Personen abgeschlossen, so gelten die Abrechnungen zwischen ihnen als Anschaffungsgeschäfte. Sie sind insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als sie Händlergeschäfte sind.
  3. (3)Absatz 3Hat ein Beauftragter im Namen des Auftraggebers ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so gilt die Abrechnung zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten als Anschaffungsgeschäft, wenn das Geschäft für gemeinschaftliche Rechnung des Auftraggebers und des Beauftragten geht. Die Abrechnung zwischen Auftraggeber und Beauftragten ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn beide Personen Händler sind.
§ 31 KVG (weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 04.08.1945 bis 30.09.2000
Paragraph 31,

Metageschäfte

  1. (1)Absatz einsBesteht zwischen mehreren Händlern (Metisten) eine Metageschäftsverbindung, so ist die Abrechnung zwischen den Metisten über Geschäfte, die einer von ihnen in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung abgeschlossen hat, kein Anschaffungsgeschäft.
  2. (2)Absatz 2Hat ein Händler ein Händlergeschäft in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung mit anderen Personen abgeschlossen, so gelten die Abrechnungen zwischen ihnen als Anschaffungsgeschäfte. Sie sind insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als sie Händlergeschäfte sind.
  3. (3)Absatz 3Hat ein Beauftragter im Namen des Auftraggebers ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so gilt die Abrechnung zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten als Anschaffungsgeschäft, wenn das Geschäft für gemeinschaftliche Rechnung des Auftraggebers und des Beauftragten geht. Die Abrechnung zwischen Auftraggeber und Beauftragten ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn beide Personen Händler sind.
§ 31 KVG (weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

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