§ 19 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
§ 19 KVG

Wertpapiere

(1weggefallen) Als Wertpapiere gelten:

1.

Schuldverschreibungen (§ 12),

2.

Dividendenwerte.

(2) Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe und andere Anteile an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares, Aktienanteile, Genußscheine (einschließlich der Zwischenscheine über diese Werte)seit 01.10.2000 weggefallen.

(3) Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte auf Dividendenwerte gleich.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 04.08.1945 bis 30.09.2000
§ 19 KVG

Wertpapiere

(1weggefallen) Als Wertpapiere gelten:

1.

Schuldverschreibungen (§ 12),

2.

Dividendenwerte.

(2) Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe und andere Anteile an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares, Aktienanteile, Genußscheine (einschließlich der Zwischenscheine über diese Werte)seit 01.10.2000 weggefallen.

(3) Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte auf Dividendenwerte gleich.

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