§ 19 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 19,

Wertpapiere

  1. (1)Absatz einsAls Wertpapiere gelten:
    1. 1.Ziffer einsSchuldverschreibungen (§ 12),Schuldverschreibungen (Paragraph 12,),
    2. 2.Ziffer 2Dividendenwerte.
  2. (2)Absatz 2Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe und andere Anteile an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares, Aktienanteile, Genußscheine (einschließlich der Zwischenscheine über diese Werte).
  3. (3)Absatz 3Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte auf Dividendenwerte gleich.
§ 19 KVG (weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 04.08.1945 bis 30.09.2000
Paragraph 19,

Wertpapiere

  1. (1)Absatz einsAls Wertpapiere gelten:
    1. 1.Ziffer einsSchuldverschreibungen (§ 12),Schuldverschreibungen (Paragraph 12,),
    2. 2.Ziffer 2Dividendenwerte.
  2. (2)Absatz 2Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe und andere Anteile an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares, Aktienanteile, Genußscheine (einschließlich der Zwischenscheine über diese Werte).
  3. (3)Absatz 3Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte auf Dividendenwerte gleich.
§ 19 KVG (weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

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