(1)Absatz einsWer an einem öffentlichen Ort a)Litera ain aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, oder in gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen für sich oder andere bettel... mehr lesen...
Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1)Absatz einsWer 1.Ziffer einsein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder2.Ziffer 2die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 23 Abs. 3 nicht befolgt, die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen Paragraph 23, Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Funktion als Aufsichtsorgan endet durch 1.Ziffer einsTod;2.Ziffer 2Verzicht;3.Ziffer 3Abberufung.(2)Absatz 2Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Gemeindeamt unwiderruflich und – sofern in der Verzi... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufsichtsorgane haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltu... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.(2)Absatz 2Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.(3)Absatz 3Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben ... mehr lesen...
Aufsichtsorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Aufsichtsorgane dürfen nur volljährige österreichische Staatsbürger bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.(2)Absatz 2Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zugestimmt haben.(2)Absatz 2Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans fest... mehr lesen...
Zur Überwachung der Einhaltung der §§ 1, 2, 6 Abs. 1 und 2, 8 sowie 9 und 27 dieses Gesetzes und der auf Grund des § 2 Abs. 4 sowie des § 9 erlassenen Verordnungen der Gemeinde und zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen können die Gemeinden Organe der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verbot des § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene gefährlichen Tiere im Sinne des § 7 Abs. 2, die vor dem 1. Juli 1990 in Kärnten durch denselben Halter bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Gefangenschaft gehalten wurden, sofern die Haltung nicht behördlich untersagt w... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Abschnittes, einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnung oder einer in einem Bescheid oder einem Erkenntnis festgesetzten Vorschreibung verwendet wurden oder bestimmt waren, und Tiere, auf die sich das strafbare Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wera)Litera abei der Tierhaltung gegen die Bestimmungen der §§ 6 oder 7 verstößt;bei der Tierhaltung gegen die Bestimmungen der Paragraphen 6, oder 7 verstößt;b)Litera bgegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 verstößt oder Anordnungen na... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a und b und § 8 Abs. 1 und 5 mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 6,... mehr lesen...
Die den Gemeinden nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Übertretung dieses Abschnittes erfolgt ist, sind die Organe der Behörden berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen. Die mit der Tierhaltung befassten Personen habe... mehr lesen...
Bei jedem Eingang zu einer eingefriedeten Grundfläche ist auf die Haltung eines Hundes durch die Anbringung eines allgemein verständlichen Symbols hinzuweisen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausbildung von Hunden zur Schutzarbeit darf ausschließlich in angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen österreichischen Dachverband angehören, erfolgen.(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn Hunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinde darf mit Verordnung Teile von öffentlichen Parkanlagen oder sonstige öffentlich zugängliche Erholungsflächen zu Hundeverbotszonen erklären, wenn dies im Hinblick auf die Bedürfnisse der sonstigen Benützer, insbesondere von Kindern, erforderlich ist. In Hundeverbotszonen... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Halten von gefährlichen Tieren, die üblicherweise ein Leben in Freiheit führen, ist verboten.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tiere im Sinne des Abs. 1 wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen al... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs ist verboten, Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel abzurichten oder so zu halten, dass ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren hervorgerufen oder gesteigert wird.(2)Absatz 2Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dassa)Litera aMenschen und Tiere we... mehr lesen...
Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie auf Grund von Verordnungen nach § 2 Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 218,-- Euro ode... mehr lesen...
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durcha)Litera aVorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafve... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.(2)Absatz 2Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.(3)Absatz 3Lärm wird dann ungebührlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.(2)Absatz 2Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2024 § 0 gültig von 30.05.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 89/2012 ... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.(2) Ermächtigungen, die für den Bereich der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erteilt wurden, gelten als Ermächtigungen für die Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am ... mehr lesen...
Die von den Versicherern eingerichteten und betriebenen Zulassungsstellen müssen jedenfalls zu nachstehenden Zeiten an folgenden Werktagen, ausgenommen am 24. Dezember und 31. Dezember, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein:1.alle Zulassungstellen, welche im Bereich der Städ... mehr lesen...
Der Wirksamkeitsbeginn der über Antrag verliehenen Ermächtigung eines Versicherers darf im Ermächtigungsbescheid frühestens wie folgt festgelegt werden:1.Im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Hermagor: mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.2.Im örtlichen Wirkungsbereich der B... mehr lesen...
Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können auf Antrag ermächtigt werden, im örtlichen Wirkungsbereich folgender Behörden Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben:a)Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen,b)Bezirkshauptmannschaft Hermagor... mehr lesen...
Kärntner KFZ-Zulassungsstellen-VerordnungStF: LGBl Nr 57/1999 Änderung LGBl Nr 93/2011LGBl Nr 88/2012Präambel/Promulgationsklausel Gemäß § 40a Abs. 1 und 9 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 146/1998, wird im Einvernehmen mit d... mehr lesen...
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wera)die Anmeldung nach § 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;b)Eintrittskarten ausgibt, die den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen;c)die Beobacht... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als Verweisungen auf diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich dieseVerweisungen als Verweisungen auf a)die Gew... mehr lesen...
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu ... mehr lesen...
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der... mehr lesen...
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muß nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein. mehr lesen...
(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.(3) Die... mehr lesen...
(1) Der Gemeinderat kann in der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuer Befreiungstatbestände schaffen. Er kann insbesondere bestimmen, ob und inwieweita)Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird,b)Sportveranstaltungen von Amateuren... mehr lesen...
(1) In der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuern auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ist ihr Ausmaß in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 v. H. - bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 v. H. - festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemes... mehr lesen...
(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung gemäß § 2 verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behö... mehr lesen...
(1) Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.(2) Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 4 und 5, die nicht ganzjähri... mehr lesen...
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt(2) Der öffentl... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die mit Verordnung des Gemeinderates Vergnügungssteuern auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes (§ 5 Abs. 1 und 2) ausschreiben.(2) Die Gemeinden, die eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen, werden erm... mehr lesen...
Kärntner Vergnügungssteuergesetz - K-VSGStF: LGBl Nr 63/1982 (WV) Änderung LGBl Nr 106/1994 LGBl Nr 71/1997 LGBl Nr 80/2001 LGBl Nr 42/2010LGBl Nr 11/2011LGBl Nr 13/2013§ 1 Allgemeines§ 2 Steuergegenstand§ 3 Anmeldung§ 4 Steuerschuldner§ 5 Ausmaߧ 6 Befreiungen§ 7 Fälligkeit§ 8 Entr... mehr lesen...
§ 6Umsetzung von Richtlinien Durch dieses Gesetz wird umgesetzt:Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl Nr L 206 vo... mehr lesen...
§ 5Dienstnehmerhaftung Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl Nr 80/1965, in der Fassung BGBl Nr 169/1983, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Landesbediensteten als auch zwischen der ASFINAG Service GmbH und den zugewiesenen Landesbediensteten. mehr lesen...
§ 4Dienstnehmerschutz (1) Für die Dauer der Zuweisung gilt die ASFINAG Service GmbH als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften. (2) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch der ASFINAG Service GmbH. mehr lesen...
§ 3Personalübereinkommen Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und der ASFINAG Service GmbH ein Vertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere zu enthalten:a)Dauer der Zuweisung,b)in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Aktivitätsaufwandes der zugewies... mehr lesen...
(1) Die Diensthoheit über die der ASFINAG Service GmbH zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das in der ASFINAG Service GmbH für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes unter der Aufsi... mehr lesen...
§ 1Zuweisung (1) Landesbedienstete - ausgenommen Lehrlinge -, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und ausschließlich mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesautobahnen im Land Kärnten beschäftigt sind, werden u... mehr lesen...
Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur ASFINAGServiceGmbH (Kärntner AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG)StF: LGBl Nr 45/2006Änderung LGBl Nr 77/2010LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...
(1) Soweit Landtagsparteien eine Förderung nach § 3 Abs. 5 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, ausbezahlt worden ist, darf eine Förderung nach § 3 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I, erst ab dem Zeitpunkt und in der H... mehr lesen...
(1) Jede Wahlpartei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Kärntner Landtag maximal 500.000 Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser... mehr lesen...
(1) Die Landtagsparteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Landesförderung (§ 1) Aufzeichnungen zu führen; ferner haben sie für das Jahr, in dem die Landesförderung gewährt wurde, einen Rechenschaftsbericht (Abs. 2) zu erstellen. Die Aufzeichnungen, die dazugehörigen Unterlagen und der... mehr lesen...
(1) Die jährliche Landesförderung gliedert sich ina)eine Förderung der Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie Förderung der Aus-, Weiterbildung und Beratung von Gemeindefunktionären undb)eine Förderung der Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des § 1, und zwar jeweils einschließlich des hie... mehr lesen...
(1) Die Landesförderung ist aufgrund eines jährlich zu stellenden Antrages zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.(2) Die erstmalige Förderung gebührt für das Jahr, in dem der Antra... mehr lesen...
(1) Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen perso... mehr lesen...
Gesetz vom 25. April 1991 über die Förderung der Parteien inKärnten (Kärntner Parteienförderungsgesetz - K-PFG)StF: LGBl Nr 83/1991 Änderung LGBl Nr 32/2003 LGBl Nr 71/2003 LGBl Nr 4/2005 LGBl Nr 57/2005 LGBl Nr 79/2008 (VfGH) LGBl Nr 49/2009 LGBl Nr 72/2010LGBl Nr 94/2012LGBl N... mehr lesen...
Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO (K-GHO) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Verordnungen, mit denen eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft... mehr lesen...
§ 8 Eigener Wirkungsbereich Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderatesfestzulege... mehr lesen...
§ 6 Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe (1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. (2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zei... mehr lesen...
§ 5 Entstehen und Dauer der Abgabepflicht (1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. (2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als... mehr lesen...
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf a... mehr lesen...
§ 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht (1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesonderea)Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,b)Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes... mehr lesen...
§ 2 Abgabengegenstand (1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. (2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den M... mehr lesen...
§ 1 Ermächtigung zur Ausschreibungder Abgaben Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. mehr lesen...
Gesetz vom 29. September 2005 über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG)StF: LGBL Nr 84/2005 Änderung LGBl Nr 42/2010LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 9. November 1993 überdas land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen(Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV)StF: LGBl Nr 119/1993 Änderung LGBl Nr 83/1995LGBl Nr 40/1999LGBl Nr 39/2000LGBl Nr 4/2001LGBl Nr 55/2003LGBl ... mehr lesen...
Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG (K-LG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 28Schlußbestimmungen (l) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Die nach der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bleiben als Landesgesetze bis zu dem Zeitpunkt in ... mehr lesen...
§ 27Übergangsbestimmungen (l) Die nach den Bestimmungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr 17/1955, und der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, in der derzeit geltenden Fassung, erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfu... mehr lesen...
§ 26Strafbestimmungen (l) Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro... mehr lesen...
(1) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:a)Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 164/2013;b)Forstges... mehr lesen...
§ 25Berufsausbildung der Selbständigen in derLand- und Forstwirtschaft Auf die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Als Voraussetzung zur Zulassung zur Facharbeiterprüfung bzw. zur Meisterprüfung sind an... mehr lesen...
§ 24Gebührenrechtliche Bestimmungen Die Freiheit von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben richtet sich nach § 19 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr 298/1990. mehr lesen...
(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem... mehr lesen...
§ 23aAnerkennung der Ausbildung im Ausland (l) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine im Ausland im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg absolvierte Ausbildung als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese geeignet war, ... mehr lesen...
§ 23Berufsausbildung in einem anderenBundesland (l) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Kärnten diese Berufsbezeichnung zu führen. (2) Die... mehr lesen...
(1) Wer nach diesem Gesetz eine Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seiner Berufsbezeichnung; gleiches gilt bei Erwerb der Facharbeiterqualifikation gemäß § 8 Abs. 2 bis 5 durch erfolgreichen Besuch bestimmter Bildungseinrichtungen. Die Urkunde ist von der Land- und Forst... mehr lesen...
§ 21Prüfungen (l) Ansuchen um Zulassung zu Prüfungen sind an die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu richten. Die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung darf gleichzeitig erfolgen. (2) Die Bewerber um Zulassung zu Prüfungen haben bei der Land- und Forstw... mehr lesen...
(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von fünf Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern für die einzelnen Ausbildungsgebiete zu bestellen.(2) Jede Prüfungskommission... mehr lesen...
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung für jeden Zweig der Berufsausbildung und in diesem für jede... mehr lesen...
(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jeden Zweig der Berufsausbildung durch Verordnung eine Ausbildungsordnung zu erlassen. Die Ausbildungsordnung hat insbesondere zu enthalten:a)die Eignungsbedingungen (körperliche und geistige Eignung, besondere Be... mehr lesen...
§ 17Lehrstellenvormerkung Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der L... mehr lesen...
(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Era)hat den Inhaber der Ausbild... mehr lesen...
(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden. Die Land- und forstwirtschaftliche Leh... mehr lesen...
(l) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb anerkannt werden, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den Vorschriften der §§ 99 bis 119 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprech... mehr lesen...
§15Lehrlingsentschädigung (l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn für einen Berufszweig der Land- und Forstwirtschaft die Lehrlingsentschädigung nicht im Kollektivvertrag festgesetzt ist, diese durch Verordnung unter Berücksichtigung des im betreffe... mehr lesen...
(l) Bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten ist eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist ein Organ der Landwirtschaftskammer. Ihr obliegen die ihr nach diesem ... mehr lesen...
(l) Die Landesregierung darf nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn anzunehmen ist, daß der Nachsichtswerber ... mehr lesen...
(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.(2) Personen, die mindestens drei Jahre einen lan... mehr lesen...
§ 11iAnwendung von Rechtsvorschriften Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 zur Anwendung. mehr lesen...
(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andere... mehr lesen...
(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- ... mehr lesen...
§ 11fBerufsausbildungsassistenz (1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfo... mehr lesen...
(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenna)die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen undb)eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamt... mehr lesen...
(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz, unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulb... mehr lesen...
§ 11cPersonenkreis Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl Nr 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest e... mehr lesen...
§ 11bTeilqualifikation (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufe... mehr lesen...
3a. AbschnittIntegrative Berufsausbildung § 11aVerlängerte Lehrzeit (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs 2 dieses Ge... mehr lesen...
(l) Dem land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem... mehr lesen...
§ 10Anschlußlehre (l) Im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung darf eine weitere Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen, die zur Ablegung der Facharbeiterpr... mehr lesen...
(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu ... mehr lesen...
(1) Die im § 7 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der a... mehr lesen...
(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilde... mehr lesen...
§ 7aTeilprüfungen (1) In der Prüfungsordnung (§ 19 Abs 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs 1 und 1a, § 9 und § 10 genannten Zeitpunkten zulässig sind. (2) Voraussetzung für ... mehr lesen...
(l) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Leh... mehr lesen...
§ 6Land- und Forstwirtschaftliche Berufsschule (l) Während der Lehrzeit ist der Besuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch eine... mehr lesen...
(l) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie darf auch in mehreren Betrieben zurückgelegt werden. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist nicht zulässig. Die Lehrzeit darf bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder bei nich... mehr lesen...
(l) Die Berufsausbildung der im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildunga)zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin,b)zum Meister, zur Meisterin.(2) Soweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte... mehr lesen...
(l) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausführung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.(2) Die Berufsausbildun... mehr lesen...
§ 2Begriffsbestimmungen (l) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 führen und denen gemäß § 16 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde. (2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5... mehr lesen...
Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung dera)Land- und Forstarbeiter gemäß § l Abs. 2 und 3 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 undb)familieneigenen Dienstnehmer, soweit sie unter § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 fallen. mehr lesen...
Gesetz vom 3. Oktober 1991 über die Regelung der Berufsausbildungin der Land- und Forstwirtschaft (Kärntner Land- und Forstwirt-schaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO)StF: LGBl Nr 144/1991 Änderung LGBl Nr 18/1994 LGBl Nr 6/1996 LGBl Nr 17/2000 LGBl Nr 60/2003 LGBl Nr 5... mehr lesen...