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(1) Wer nach diesem Gesetz eine Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seiner Berufsbezeichnung; gleiches gilt bei Erwerb der Facharbeiterqualifikation gemäß § 8 Abs. 2 bis 5 durch erfolgreichen Besuch bestimmter Bildungseinrichtungen. Die Urkunde ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder Meisterbrief zu bezeichnen und hat gegebenenfalls einen Hinweis auf den Schwerpunkt gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 zu enthalten.
(2) Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten des Bewerbers und folgenden Text zu enthalten: “... hat sich nach den Vorschriften der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsaubildungsordnung 1991 der Ausbildung unterzogen und diese erfolgreich abgeschlossen. Er (Sie) ist berechtigt, die in der Berufsausbildungsordnung bestimmte Berufsbezeichnung … (mit dem Schwerpunkt ….) zu führen.“
(1) Wer nach diesem Gesetz eine Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seiner Berufsbezeichnung; gleiches gilt bei Erwerb der Facharbeiterqualifikation gemäß § 8 Abs. 2 bis 5 durch erfolgreichen Besuch bestimmter Bildungseinrichtungen. Die Urkunde ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder Meisterbrief zu bezeichnen und hat gegebenenfalls einen Hinweis auf den Schwerpunkt gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 zu enthalten.
(2) Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten des Bewerbers und folgenden Text zu enthalten: “... hat sich nach den Vorschriften der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsaubildungsordnung 1991 der Ausbildung unterzogen und diese erfolgreich abgeschlossen. Er (Sie) ist berechtigt, die in der Berufsausbildungsordnung bestimmte Berufsbezeichnung … (mit dem Schwerpunkt ….) zu führen.“