§ 30 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 30 K-GHO

Kassengeschäfte

Zu den Aufgaben der mit der Besorgung der Kassengeschäfte betrauten Bediensteten gehören insbesondere:

1.

die rechtzeitige Einbringung und Leistung der angeordneten Einnahmen und Ausgaben;

2.

die Führung des Kassabuches (§ 36) und der sonstigen notwendigen Kassenaufzeichungen;

3.

die Verwahrung und wirtschaftliche Verwaltung der Kassenbestände, der Wertsachen (§ 34) und der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen.

seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 30 K-GHO

Kassengeschäfte

Zu den Aufgaben der mit der Besorgung der Kassengeschäfte betrauten Bediensteten gehören insbesondere:

1.

die rechtzeitige Einbringung und Leistung der angeordneten Einnahmen und Ausgaben;

2.

die Führung des Kassabuches (§ 36) und der sonstigen notwendigen Kassenaufzeichungen;

3.

die Verwahrung und wirtschaftliche Verwaltung der Kassenbestände, der Wertsachen (§ 34) und der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen.

seit 31.12.2019 weggefallen.

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