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(1) Soweit Landtagsparteien eine Förderung nach § 3 Abs. 5 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, ausbezahlt worden ist, darf eine Förderung nach § 3 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I, erst ab dem Zeitpunkt und in der Höhe ausbezahlt werden, als sie die nach § 3 Abs. 5 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, ausbezahlte Förderung übersteigt. Dies gilt in gleicher Weise, insoweit Vierteljahresraten von Förderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, ausbezahlt worden sind.
(2) Sind die aufgrund des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, im Jahr 2005 ausbezahlten Förderungen höher als die nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz, in der Fassung des Art. I, zustehenden Förderungen, so ist der Differenzbetrag bis zum 31. Dezember 2005 dem Land zurückzuzahlen. Findet im Jahr 2005 eine Landtagswahl statt und sind die aufgrund des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, bis zum Wahltag ausbezahlten Förderungen höher als die nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz, in der Fassung des Art. I, bis zum Wahltag zustehenden Förderungen, so ist der Differenzbetrag bis zum Ende der im Zeitpunkt nach Art. III Abs. 1 lit. a laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages dem Land zurückzuzahlen.
Artikel III
(LGBl Nr 57/2005 idF 79/2008)
(1) Es treten in Kraft:
a) | Art. I Z 3 sowie Art. II am 1. Jänner 2005; | |||||||||
b) | Art. I Z 2 am 1. Jänner 2004. |
(2) § 3 Abs. 5 des Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, tritt am 1. Jänner 2004 außer Kraft.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 31.3. 2009 in Kraft.
(2) Ergibt sich aufgrund dieses Gesetzes ein veränderter Anspruch hinsichtlich der Landesförderung nach § 3, so ist dieser Anspruch mittels Antrag, abweichend vom § 2 Abs. 2, spätestens drei Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes geltend zu machen.
(3) Die Höhe der Landesförderung für das Jahr 2009 ist für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Monate aliquot zu ermitteln.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
Art. III
(1) Art. I und II treten, soweit Abs. 2 nichts anderes vorsieht, am 1. Juli 2013 in Kraft. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind die ausstehenden vierteljährlichen Zahlungen der Landesförderung auf Grund der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 6a K-PFG in der Fassung dieses
Gesetzes zu bemessen.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 4 und § 4 Abs.4 K-PFG in der Fassung dieses Gesetzes sind Rechenschaftsbericht und Mitteilung für das Förderungsjahr 2012 spätestens bis zum 31. Dezember 2013 vorzulegen.
Artikel III
Art. I und II treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
Artikel XV
(LGBl Nr 25/2017)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
1. | Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung, | |||||||||
2. | Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, | |||||||||
3. | Art. V Z 2 und 9, Art. VI, Art. VII Z 5 und 7, Art. VIII Z 3 und 5, Art. IX Z 3, Art. X Z 3, Art. XI Z 3 sowie Art. XII Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2018, | |||||||||
4. | Art. VII Z 1 bis 4 und 6, Art. VIII Z 1, 2 und 4, Art. IX Z 1 und 2, Art. X Z 1 und 2, Art. XI Z 1 und 2, Art. XII Z 5 und Art. XIII Z 1 und 3 mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages, | |||||||||
5. | Art. XIV mit dem auf den Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner. |
(2) § 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 39 K-LTWO in der Fassung des Art. V Z 6 ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.
(1) Soweit Landtagsparteien eine Förderung nach § 3 Abs. 5 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, ausbezahlt worden ist, darf eine Förderung nach § 3 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I, erst ab dem Zeitpunkt und in der Höhe ausbezahlt werden, als sie die nach § 3 Abs. 5 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, ausbezahlte Förderung übersteigt. Dies gilt in gleicher Weise, insoweit Vierteljahresraten von Förderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, ausbezahlt worden sind.
(2) Sind die aufgrund des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, im Jahr 2005 ausbezahlten Förderungen höher als die nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz, in der Fassung des Art. I, zustehenden Förderungen, so ist der Differenzbetrag bis zum 31. Dezember 2005 dem Land zurückzuzahlen. Findet im Jahr 2005 eine Landtagswahl statt und sind die aufgrund des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, bis zum Wahltag ausbezahlten Förderungen höher als die nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz, in der Fassung des Art. I, bis zum Wahltag zustehenden Förderungen, so ist der Differenzbetrag bis zum Ende der im Zeitpunkt nach Art. III Abs. 1 lit. a laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages dem Land zurückzuzahlen.
Artikel III
(LGBl Nr 57/2005 idF 79/2008)
(1) Es treten in Kraft:
a) | Art. I Z 3 sowie Art. II am 1. Jänner 2005; | |||||||||
b) | Art. I Z 2 am 1. Jänner 2004. |
(2) § 3 Abs. 5 des Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, tritt am 1. Jänner 2004 außer Kraft.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 31.3. 2009 in Kraft.
(2) Ergibt sich aufgrund dieses Gesetzes ein veränderter Anspruch hinsichtlich der Landesförderung nach § 3, so ist dieser Anspruch mittels Antrag, abweichend vom § 2 Abs. 2, spätestens drei Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes geltend zu machen.
(3) Die Höhe der Landesförderung für das Jahr 2009 ist für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Monate aliquot zu ermitteln.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
Art. III
(1) Art. I und II treten, soweit Abs. 2 nichts anderes vorsieht, am 1. Juli 2013 in Kraft. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind die ausstehenden vierteljährlichen Zahlungen der Landesförderung auf Grund der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 6a K-PFG in der Fassung dieses
Gesetzes zu bemessen.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 4 und § 4 Abs.4 K-PFG in der Fassung dieses Gesetzes sind Rechenschaftsbericht und Mitteilung für das Förderungsjahr 2012 spätestens bis zum 31. Dezember 2013 vorzulegen.
Artikel III
Art. I und II treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
Artikel XV
(LGBl Nr 25/2017)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
1. | Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung, | |||||||||
2. | Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, | |||||||||
3. | Art. V Z 2 und 9, Art. VI, Art. VII Z 5 und 7, Art. VIII Z 3 und 5, Art. IX Z 3, Art. X Z 3, Art. XI Z 3 sowie Art. XII Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2018, | |||||||||
4. | Art. VII Z 1 bis 4 und 6, Art. VIII Z 1, 2 und 4, Art. IX Z 1 und 2, Art. X Z 1 und 2, Art. XI Z 1 und 2, Art. XII Z 5 und Art. XIII Z 1 und 3 mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages, | |||||||||
5. | Art. XIV mit dem auf den Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner. |
(2) § 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 39 K-LTWO in der Fassung des Art. V Z 6 ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.