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(2) Die Leistungsfeststellungskommissionen (§§ 8 und 9) fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt und Stimmenthaltung unzulässig ist.
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen (§§ 8 und 9) haben ihre Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und unter Einhaltung der Amtsverschwiegenheit zu erfüllen.
(4) (entfällt)
(5) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen (§§ 8 und 9) sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.
(6) Die Funktionsperiode der Leistungsfeststellungskommissionen (§§ 8 und 9) beträgt vier Schuljahre. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Entsendungen und Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) sind jeweils rechtzeitig vor Ablauf des vierten Schuljahres durchzuführen.
(2) Die Leistungsfeststellungskommissionen (§§ 8 und 9) fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt und Stimmenthaltung unzulässig ist.
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen (§§ 8 und 9) haben ihre Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und unter Einhaltung der Amtsverschwiegenheit zu erfüllen.
(4) (entfällt)
(5) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen (§§ 8 und 9) sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.
(6) Die Funktionsperiode der Leistungsfeststellungskommissionen (§§ 8 und 9) beträgt vier Schuljahre. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Entsendungen und Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) sind jeweils rechtzeitig vor Ablauf des vierten Schuljahres durchzuführen.