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(l) Die Berufsausbildung der im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
a) | zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin, | |||||||||
b) | zum Meister, zur Meisterin. |
(2) Bei den folgenden BestimmungenSoweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind durch, gilt die Anführung von Berufsbezeichnungen in bloß männlichergewählte Form für beide Geschlechter gemeint. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige, ausschließlich in männlicher Form verwendete Bezeichnungen.
(l) Die Berufsausbildung der im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
a) | zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin, | |||||||||
b) | zum Meister, zur Meisterin. |
(2) Bei den folgenden BestimmungenSoweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind durch, gilt die Anführung von Berufsbezeichnungen in bloß männlichergewählte Form für beide Geschlechter gemeint. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige, ausschließlich in männlicher Form verwendete Bezeichnungen.