§ 4 K-LFBAO Gliederung der Berufsausbildung

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2014 bis 31.12.9999

(l) Die Berufsausbildung der im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

a)

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin,

b)

zum Meister, zur Meisterin.

(2) Bei den folgenden BestimmungenSoweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind durch, gilt die Anführung von Berufsbezeichnungen in bloß männlichergewählte Form für beide Geschlechter gemeint. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige, ausschließlich in männlicher Form verwendete Bezeichnungen.

Stand vor dem 03.12.2014

In Kraft vom 01.01.1992 bis 03.12.2014

(l) Die Berufsausbildung der im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

a)

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin,

b)

zum Meister, zur Meisterin.

(2) Bei den folgenden BestimmungenSoweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind durch, gilt die Anführung von Berufsbezeichnungen in bloß männlichergewählte Form für beide Geschlechter gemeint. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige, ausschließlich in männlicher Form verwendete Bezeichnungen.

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