§ 11g K-LFBAO § 11g

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999

(1) ZurDie Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen kann innerhalberfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der letztenAusbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung eine. Die Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches (Prüfungskommissär gemäß § 20) als dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüberüber die Abschlussprüfung ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist imIm Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dasssind die festgestellten Fertigkeiten und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll istKenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der AbschlussprüfungAbschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses istsind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs. 2 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.04.2013

(1) ZurDie Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen kann innerhalberfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der letztenAusbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung eine. Die Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches (Prüfungskommissär gemäß § 20) als dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüberüber die Abschlussprüfung ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist imIm Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dasssind die festgestellten Fertigkeiten und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll istKenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der AbschlussprüfungAbschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses istsind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs. 2 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

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