Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 (K-VPPV 2014) Fundstelle seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrensverordnung – K-PfLAV (K-PfLAV) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014 (K-VergRG 2014) Fundstelle seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG (K-KPSG) Fundstelle seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die Artikel II und III dieses Gesetzes treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) Abweichend von Abs. 2 tritt Artikel II Z 3 an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Artikel II(1) Art. I Z 1 (2. Abschnitt) dieses Gesetzes tritt am 1. Oktober 2016 in Kra... mehr lesen...
5. AbschnittSchlußbestimmungen § 18 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1986 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Landesgesetzblatt für Kärnten, LGBl Nr 25/1948, außer Kraft. mehr lesen...
(1) Verordnungen, die in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung hat diesen Tag zu enthalten. (2) Abweichend von Abs. 1 treten ... mehr lesen...
(1) Fehler in Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung können durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung berichtigt werden.(2) Die Berichtigung ist durch jene Stelle zu veranlassen, der die zu berichtigende Verlautbarung zuzurechnen ist. (3) Berichtigungsfähige Fehler in Verlautbarungen... mehr lesen...
(1) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung oder Veröffentlichung in der Kärntner Landeszeitung nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Kundmachungen oder Veröffentlichungen in der Kärntner Landeszeitung, sofe... mehr lesen...
(1) Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung muss mit einer elektronischen Signatur des Landes versehen sein.(2) Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sowie sonstige Verlautbarungen, deren Kundmachung gesetzlich in der Kärntner Landeszeitung vorgesehen is... mehr lesen...
(1) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze keine besondere Kundmachungsart vorsehen, sind jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze ausschließlich die ortsübliche Kundm... mehr lesen...
(1) In der Kärntner Landeszeitung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes kundzumachen oder zu veröffentlichen:1.Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen, sofern dies durch Gesetz bestimmt ist, mit der jeweils in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wirku... mehr lesen...
(1) Die Kärntner Landeszeitung ist das Amts- und Informationsblatt des Landes Kärnten.(2) Die Landesregierung hat die Kärntner Landeszeitung als periodisches elektronisches Medium herauszugeben. Die Kundmachung von Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung hat unter der Internetadresse des La... mehr lesen...
(1) Daten, die nur der Information über das Recht des Landes Kärnten dienen, können im Internet unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ und der Internetadresse „www.landesrecht.ktn.gv.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige I... mehr lesen...
(1) Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 1 – ausgenommen Kundmachungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 – treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und sie nicht gemäß § 2a oder gemäß § 5 oder § 6 kundgemacht worden sind, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede ... mehr lesen...
(1) Der Landeshauptmann kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe,... mehr lesen...
(1) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat die Kundmachung des Landesgesetzblattes in anderer dem Art. 35 Abs. 3c der Kärntner Landesverfassung entsp... mehr lesen...
(1) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, statt ... mehr lesen...
(1) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt we... mehr lesen...
(1) Dokumente, die im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. S... mehr lesen...
(1) Enthalten Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 oder Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG Pläne oder andere Teile, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, kann an d... mehr lesen...
(1) Im Landesgesetzblatt sind, außer im Falle des § 5 Abs. 1, kundzumachen:1.Landesgesetze (Art. 35 Abs. 2 K-LVG);2.Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen;3.Staatsverträge des Landes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und die diese Staatsverträge betreffenden Erklärungen;4... mehr lesen...
(1) Die in § 2 genannten Rechtsvorschriften sind im „Landesgesetzblatt für das Land Kärnten“ – im Folgenden kurz als „Landesgesetzblatt“ bezeichnet – kundzumachen. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssyste... mehr lesen...
Gesetz über das Kundmachungswesen (Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG)StF: LGBl Nr 25/1986 Änderung LGBl Nr 12/1996 LGBl Nr 57/1998 LGBl Nr 57/2002LGBl Nr 39/2013*LGBl Nr 40/2016§§ 1– 7b 2. AbschnittKärntner Landeszeitung§§ 8- 13 3. AbschnittKärntner Gemeindebl... mehr lesen...
Referatseinteilung (K-RE) Fundstelle seit 12.04.2018 weggefallen. mehr lesen...
LGBl Nr 105/2012)(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bordellbewilligungen aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bleiben von der Änderung des § 7 lit. b (Art. I Z 12) und § 7 lit. h (Art... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion zu bestrafen ist:a)mit Geldstrafe von 1800 Euro bis zu 5400 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 3600... mehr lesen...
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - sofern durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist - der Bürgermeister.(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durcha)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, undb)Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfa... mehr lesen...
(1) Der Inhaber der Bordellbewilligung und die gemäß § 4 Abs. 3 lit. g der Behörde bekanntgegebene Person haben den Organen und den Hilfsorganen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der von der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 5 er... mehr lesen...
Der Gemeinderat kann die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile, Gruppen von Gebäuden oder bestimmter Liegenschaften im Gemeindegebiet zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeita)die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästig... mehr lesen...
Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung der Bewilligung, wenn sie sich auf von der Bewilligung erfasste Tatbestände erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (§ 6 Abs. 4) oder der verantwortlichen Person oder Persone... mehr lesen...
(1) Der Bürgermeister hat die Schließung eines Bordells mit Bescheid zu verfügen, wenna)ein Bordell ohne Bordellbewilligung betrieben wird, oderb)ein Bordell abweichend von der Bordellbewilligung betrieben wird, oderc)ein Bordell entgegen den Bestimmungen des § 8 einschließlich der Verordnung nac... mehr lesen...
Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen wird. Der Bewilligungsinhaber hat die Unterbrechung und eine vor Ablauf dieser sechs Monate beabsichtigte Wieder... mehr lesen...
(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur Personen überlassen werden, diea)vom Verbot des § 3 Abs. 1 lit. a nicht erfasst sind undb)einen nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die ... mehr lesen...
Die Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenna)für den Standort, an dem die Prostitution ausgeübt werden soll, kein Verbot der Gemeinde (§ 12) erlassen wurde;b)sich im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtungen befindet: Schulen, Kindergärten, Heime für... mehr lesen...
(1) Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, erteilt werden. Die Bordellbewilligung darf nur juristischen Personen mit einem Sitz im Inland oder juristischen Personen, die ju... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 6 hinsichtlich des Bewilligungswerbers, des Geschäftsführers und der verantwortlichen Person(en) und die sachlichen Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der ... mehr lesen...
(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden.(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.(3) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:a)die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen;b)Name u... mehr lesen...
(1) Die Prostitution darf von Personen nicht angebahnt oder ausgeübt werden, diea)nicht eigenberechtigt sind,b)keinen nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, ... mehr lesen...
(1) Unter Ausübung der Prostitution ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, das die Absicht erkennen läßt, die ... mehr lesen...
Die Anbahnung und die Ausübung der der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Prostitution in Kärnten unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. mehr lesen...
Gesetz vom 17. Mai 1990 zur Abwehr von Mißständen bei der Anbahnung und Ausübung der Prostitution (Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG)StF: LGBl Nr 58/1990 Änderung LGBl Nr 84/1990 (DFB) LGBl Nr 10/2005 LGBl Nr 77/2005LGBl Nr 89/2012LGBl Nr 105/2012LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...
Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV (K-BASV) Fundstelle seit 13.07.2022 weggefallen. mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Kärntner Landesmusikschulwerk (Kärntner Musikschulgesetz), LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, außer Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses ... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:1.Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in ... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint. mehr lesen...
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Für die Unterrichtserteilung ist von der Landesregierung für jedes begonnene Schuljahr ein Schulgeld einzuheben.(2) Die Höhe des Schulgeldes ist von der Landesregierung in einheitlichen Sätzen für gleichartige Leistungen für jedes Schuljahr festzulegen.(3) Die Landesregierung kann Schülern, n... mehr lesen...
(1) Zum Sachaufwand gehören:a)die Bereitstellung der für den Betrieb, die Instandhaltung, die Reinhaltung, die Beheizung und die Beleuchtung der Musikschulen des Landes erforderlichen Räumlichkeiten,b)die für einen modernen Musikunterricht erforderlichen Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von de... mehr lesen...
Zum Personalaufwand gehören die Kosten für die Leiter der Musikschulen des Landes, deren Stellvertreter, für die Lehrer und für die Fachbereichsleiter gemäß § 6 Abs. 6. mehr lesen...
(1) Die Kosten der Musikschulen des Landes trägt das Land, soweit sie nicht durch die Gemeinden, durch Vereinigungen gemäß Abs. 8 oder durch die Einhebung von Schulgeldern gedeckt werden.(2) Die Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes hat das Land, sofern Abs. 8 nicht anderes bestimmt, ... mehr lesen...
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist von der Landesregierung eine Musikschulleiter-Konferenz zum Zweck der Koordination, des Meinungsaustausches und der Vorberatung in grundsätzlichen Belangen des Musikschulwesens des Landes einzurichten. Hierzu zählen insbesondere a)der Erlass und die Ä... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat für jede Musikschule des Landes ein Organisationsstatut zu erstellen.(2) Das Organisationsstatut besteht aus einem Statut der Musikschule, der Schulordnung, der Studienordnung, den Lehrplänen und der Prüfungsordnung. Es hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten... mehr lesen...
(1) Die Lehrer der Musikschulen des Landes stehen in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie müssen die für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche Befähigung besitzen. Sie können im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zur Tätigkeit an mehreren Musikschulen des Landes herangezogen werden. Die ... mehr lesen...
(1) In Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3a kommt einer eigenen Musikschule des Landes mit Sitz in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee die Aufgabe zu, am Schulsitz und an Orten, die im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gemäß § 1 Abs. 2 K-KGFG liegen, nach ... mehr lesen...
(1) Der Musikunterricht ist, sofern in Abs. 2 und 4 oder in § 5a nicht anderes bestimmt wird, am Sitz der jeweiligen Musikschule zu erteilen.(2) Mit Zustimmung der Landesregierung darf jede Musikschule des Landes, unbeschadet des § 5a, auch außerhalb ihres Sitzes Musikunterricht erteilen, und zw... mehr lesen...
(1) Musikschulen des Landes Kärntens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 allgemein zugänglich. Kindern und Jugendlichen ist bei gleicher Eignung der Vorzug gegenüber Erwachsenen zu geben, wenn nur eine beschränkte Schülerzahl aufgenommen werden kann.(2) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme... mehr lesen...
(1) Die Lehraufgaben der Musikschulen des Landes sind:a)elementare Musikpädagogik;b)Instrumental- und Gesangsunterricht (Einzel-, Partner- und Gruppenunterricht);c)Unterricht im Ensemble (instrumental und vokal), im Orchester und im Chor;d)musiktheoretischer Unterricht.(2) Neben der Vermittlung d... mehr lesen...
(1) Das Land Kärnten hat zur Erreichung der Ziele nach § 1 als Träger von Privatrechten im Gebiet des Landes Kärnten Musikschulen als Einrichtungen des Landes Kärnten ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu errichten und zu führen.(2) Das Land Kärnten ist Schulerhalter der Musikschulen des Landes im ... mehr lesen...
Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Musikschulen des Landes Kärntena)breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen,b)besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten undc)das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern. mehr lesen...
Kärntner Musikschulgesetz 2012 - K-MSchG 2012StF: LGBl Nr 73/2012 Änderung LGBl Nr 29/2015§ 1 Ziel des Gesetzes§ 2 Musikschulen, Musikschulkonzept und Musikschulplan§ 3 Lehraufgaben§ 4 Allgemeine Zugänglichkeit§ 5 Erteilung des Unterrichts§5a Slowenische Musikschule/Slovenska Glasbena šol... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:a)Gesetz, mit dem bestimmte Aufgaben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt übertragen werden, LGBl Nr 53/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 52/1965, ... mehr lesen...
Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion die Besorgung von Aufgaben der Straßenpolizei übertragen wird (Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetz – K-SpÜG)StF: LGBl Nr 50/2003 Änderung LGBl Nr 89/2012LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...