§ 15 K-LSiG Strafbestimmungen

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet -, wer
    1. a)Litera abei der Tierhaltung gegen die Bestimmungen der §§ 6 oder 7 verstößt;bei der Tierhaltung gegen die Bestimmungen der Paragraphen 6, oder 7 verstößt;
    2. b)Litera bgegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 verstößt oder Anordnungen nach § 8 Abs. 6 nicht befolgt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins bis 3 und 5 verstößt oder Anordnungen nach Paragraph 8, Absatz 6, nicht befolgt;
    3. c)Litera centgegen einer Verordnung nach § 9 Abs. 2 Hunde in Hundeverbotszonen mitnimmt oder hineinlaufen lässt;entgegen einer Verordnung nach Paragraph 9, Absatz 2, Hunde in Hundeverbotszonen mitnimmt oder hineinlaufen lässt;
    4. d)Litera dHunde entgegen der Anordnung des § 10 außerhalb von kynologischen Vereinen zur Schutzarbeit ausbildet oder ausbilden lässt;Hunde entgegen der Anordnung des Paragraph 10, außerhalb von kynologischen Vereinen zur Schutzarbeit ausbildet oder ausbilden lässt;
    5. e)Litera eentgegen der Anordnung des § 11 nicht auf die Haltung eines Hundes hinweist;entgegen der Anordnung des Paragraph 11, nicht auf die Haltung eines Hundes hinweist;
    6. f)Litera fdie Organe der Behörde an der Ausübung der ihnen gemäß § 12 Abs. 1 zustehenden Rechte hindert oder Auskünfte entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs. 1 nicht erteilt;die Organe der Behörde an der Ausübung der ihnen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehenden Rechte hindert oder Auskünfte entgegen der Verpflichtung des Paragraph 12, Absatz eins, nicht erteilt;
    7. g)Litera ggegen ein nach § 12 Abs. 3 ausgesprochenes Verbot verstößt oder Beschränkungen nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt;gegen ein nach Paragraph 12, Absatz 3, ausgesprochenes Verbot verstößt oder Beschränkungen nach Paragraph 12, Absatz 3, zuwiderhandelt;
    8. h)Litera hes wissentlich duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende deliktsunfähige Person diesem Abschnitt oder den in Bescheiden oder Erkenntnissen enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet -, wer
    1. a)Litera abei der Tierhaltung gegen die Bestimmungen der §§ 6 oder 7 verstößt;bei der Tierhaltung gegen die Bestimmungen der Paragraphen 6, oder 7 verstößt;
    2. b)Litera bgegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 verstößt oder Anordnungen nach § 8 Abs. 6 nicht befolgt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins bis 3 und 5 verstößt oder Anordnungen nach Paragraph 8, Absatz 6, nicht befolgt;
    3. c)Litera centgegen einer Verordnung nach § 9 Abs. 2 Hunde in Hundeverbotszonen mitnimmt oder hineinlaufen lässt;entgegen einer Verordnung nach Paragraph 9, Absatz 2, Hunde in Hundeverbotszonen mitnimmt oder hineinlaufen lässt;
    4. d)Litera dHunde entgegen der Anordnung des § 10 außerhalb von kynologischen Vereinen zur Schutzarbeit ausbildet oder ausbilden lässt;Hunde entgegen der Anordnung des Paragraph 10, außerhalb von kynologischen Vereinen zur Schutzarbeit ausbildet oder ausbilden lässt;
    5. e)Litera eentgegen der Anordnung des § 11 nicht auf die Haltung eines Hundes hinweist;entgegen der Anordnung des Paragraph 11, nicht auf die Haltung eines Hundes hinweist;
    6. f)Litera fdie Organe der Behörde an der Ausübung der ihnen gemäß § 12 Abs. 1 zustehenden Rechte hindert oder Auskünfte entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs. 1 nicht erteilt;die Organe der Behörde an der Ausübung der ihnen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehenden Rechte hindert oder Auskünfte entgegen der Verpflichtung des Paragraph 12, Absatz eins, nicht erteilt;
    7. g)Litera ggegen ein nach § 12 Abs. 3 ausgesprochenes Verbot verstößt oder Beschränkungen nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt;gegen ein nach Paragraph 12, Absatz 3, ausgesprochenes Verbot verstößt oder Beschränkungen nach Paragraph 12, Absatz 3, zuwiderhandelt;
    8. h)Litera hes wissentlich duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende deliktsunfähige Person diesem Abschnitt oder den in Bescheiden oder Erkenntnissen enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

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