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Berufsausbildung in einem anderen
Bundesland
(l) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Kärnten diese Berufsbezeichnung zu führen.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind Lehrzeiten im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Kurse, die in einem anderen Bundesland erfolgreich besucht worden sind, dann anzuerkennen, wenn der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.
Berufsausbildung in einem anderen
Bundesland
(l) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Kärnten diese Berufsbezeichnung zu führen.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind Lehrzeiten im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Kurse, die in einem anderen Bundesland erfolgreich besucht worden sind, dann anzuerkennen, wenn der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.