§ 23 K-LFBAO

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

§ 23

Berufsausbildung in einem anderen

Bundesland

 

(l) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Kärnten diese Berufsbezeichnung zu führen.

 

(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind Lehrzeiten im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Kurse, die in einem anderen Bundesland erfolgreich besucht worden sind, dann anzuerkennen, wenn der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

§ 23

Berufsausbildung in einem anderen

Bundesland

 

(l) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Kärnten diese Berufsbezeichnung zu führen.

 

(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind Lehrzeiten im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Kurse, die in einem anderen Bundesland erfolgreich besucht worden sind, dann anzuerkennen, wenn der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten