§ 11 K-LSiG Warnhinweise

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1977 bis 31.12.9999

Bei jedem Eingang zu einer eingefriedeten Grundfläche ist auf die Haltung eines Hundes durch die Anbringung eines allgemein verständlichen Symbols hinzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1977 bis 31.12.9999

Bei jedem Eingang zu einer eingefriedeten Grundfläche ist auf die Haltung eines Hundes durch die Anbringung eines allgemein verständlichen Symbols hinzuweisen.

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