§ 22 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die Auswahl und Reihung der Bewerber um eine Leiterstelle, die die Bedingungen der Ausschreibung erfüllen, ist in den Vorschlägen nach § 6 Abs. 1 zusätzlich zu den in § 26 Abs. 6 LDG 1984 oder in § 2 Abs. 3 LVG§ 22 K-LG angeführten Kriterien auf die besondere Eignung zur Leitung der Schule auf Grund der persönlichen Qualifikationen und hiebei insbesondere auf Grund der Führungs- und Kommunikationsqualifikation Bedacht zu nehmenseit 31.12.2018 weggefallen. Die Beurteilung der Auswahlkriterien hat in Verfahrensschritten zu erfolgen, und zwar

a)

die Beurteilung der in § 26 Abs. 6 LDG 1984 oder in § 2 Abs. 3 LVG vorgegebenen Kriterien;

b)

die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule anhand einer persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie;

c)

die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses der Lösung von Aufgaben im Rahmen eines Assessmentcenters.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stellenwert, der nach den Erkenntnissen der Wissenschaft den einzelnen Verfahrensschritten bei der Beurteilung der Bewerber zukommt, nähere Bestimmungen über eine ausgewogene Gewichtung der einzelnen Verfahrensschritte zu erlassen. Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung, dass in Vorschlägen nach § 6 Abs. 1 nur Bewerber aufgenommen werden sollen, die sich für die Leitung einer Schule besonders eignen, sind unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft nähere Bestimmungen über die Beurteilung der Lebens- und Berufsbiographie und die Aufgabenstellungen im Rahmen eines Assessmentcenters festzulegen.

(3) Der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer ist Gelegenheit zu geben, ein Mitglied zur Beobachtung der Verfahrensschritte Lebens- und Berufsbiographie (§ 22 Abs. 1 lit. b) sowie Assessmentcenter (§ 22 Abs. 1 lit. c) zu entsenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.07.2014 bis 31.12.2018
(1) Für die Auswahl und Reihung der Bewerber um eine Leiterstelle, die die Bedingungen der Ausschreibung erfüllen, ist in den Vorschlägen nach § 6 Abs. 1 zusätzlich zu den in § 26 Abs. 6 LDG 1984 oder in § 2 Abs. 3 LVG§ 22 K-LG angeführten Kriterien auf die besondere Eignung zur Leitung der Schule auf Grund der persönlichen Qualifikationen und hiebei insbesondere auf Grund der Führungs- und Kommunikationsqualifikation Bedacht zu nehmenseit 31.12.2018 weggefallen. Die Beurteilung der Auswahlkriterien hat in Verfahrensschritten zu erfolgen, und zwar

a)

die Beurteilung der in § 26 Abs. 6 LDG 1984 oder in § 2 Abs. 3 LVG vorgegebenen Kriterien;

b)

die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule anhand einer persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie;

c)

die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses der Lösung von Aufgaben im Rahmen eines Assessmentcenters.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stellenwert, der nach den Erkenntnissen der Wissenschaft den einzelnen Verfahrensschritten bei der Beurteilung der Bewerber zukommt, nähere Bestimmungen über eine ausgewogene Gewichtung der einzelnen Verfahrensschritte zu erlassen. Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung, dass in Vorschlägen nach § 6 Abs. 1 nur Bewerber aufgenommen werden sollen, die sich für die Leitung einer Schule besonders eignen, sind unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft nähere Bestimmungen über die Beurteilung der Lebens- und Berufsbiographie und die Aufgabenstellungen im Rahmen eines Assessmentcenters festzulegen.

(3) Der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer ist Gelegenheit zu geben, ein Mitglied zur Beobachtung der Verfahrensschritte Lebens- und Berufsbiographie (§ 22 Abs. 1 lit. b) sowie Assessmentcenter (§ 22 Abs. 1 lit. c) zu entsenden.

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