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(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stellenwert, der nach den Erkenntnissen der Wissenschaft den einzelnen Verfahrensschritten bei der Beurteilung der Bewerber zukommt, nähere Bestimmungen über eine ausgewogene Gewichtung der einzelnen Verfahrensschritte zu erlassen. Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung, dass in Vorschlägen nach § 6 Abs. 1 nur Bewerber aufgenommen werden sollen, die sich für die Leitung einer Schule besonders eignen, sind unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft nähere Bestimmungen über die Beurteilung der Lebens- und Berufsbiographie und die Aufgabenstellungen im Rahmen eines Assessmentcenters festzulegen.
(3) Der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer ist Gelegenheit zu geben, ein Mitglied zur Beobachtung der Verfahrensschritte Lebens- und Berufsbiographie (§ 22 Abs. 1 lit. b) sowie Assessmentcenter (§ 22 Abs. 1 lit. c) zu entsenden.
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(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stellenwert, der nach den Erkenntnissen der Wissenschaft den einzelnen Verfahrensschritten bei der Beurteilung der Bewerber zukommt, nähere Bestimmungen über eine ausgewogene Gewichtung der einzelnen Verfahrensschritte zu erlassen. Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung, dass in Vorschlägen nach § 6 Abs. 1 nur Bewerber aufgenommen werden sollen, die sich für die Leitung einer Schule besonders eignen, sind unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft nähere Bestimmungen über die Beurteilung der Lebens- und Berufsbiographie und die Aufgabenstellungen im Rahmen eines Assessmentcenters festzulegen.
(3) Der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer ist Gelegenheit zu geben, ein Mitglied zur Beobachtung der Verfahrensschritte Lebens- und Berufsbiographie (§ 22 Abs. 1 lit. b) sowie Assessmentcenter (§ 22 Abs. 1 lit. c) zu entsenden.