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(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung gemäß § 2 verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (§ 2 Abs. 3 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997Veranstaltungsgesetz 2010) verpflichtet. Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner. Werden Veranstaltungen entgegen
(2) Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den BestimmungenBetrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Kärntner Veranstaltungsgesetzes ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist zur LeistungSpielautomaten (Spielapparates) Gesamtschuldner der Abgabe derjenige verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wirdVergnügungssteuer gemäß § 5 Abs. 4 bis 6.
(3) Abs. 2 gilt auch für Geldspielapparate gemäß § 5 Abs. 6a..
(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung gemäß § 2 verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (§ 2 Abs. 3 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997Veranstaltungsgesetz 2010) verpflichtet. Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner. Werden Veranstaltungen entgegen
(2) Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den BestimmungenBetrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Kärntner Veranstaltungsgesetzes ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist zur LeistungSpielautomaten (Spielapparates) Gesamtschuldner der Abgabe derjenige verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wirdVergnügungssteuer gemäß § 5 Abs. 4 bis 6.
(3) Abs. 2 gilt auch für Geldspielapparate gemäß § 5 Abs. 6a..