§ 80 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Jedem Wähler ist vom Klassenvorstand ein Stimmzettel (§ 78 Abs. 1§ 80 K-LSchV) zu übergeben seit 12.08.2016 weggefallen. Der Wähler hat den Stimmzettel an einem abgesonderten, nicht einzusehenden Tisch auszufüllen und anschließend gefaltet in einen als Wahlurne bereitgestellten Behälter zu legen.

(2) Die Abgabe der Stimme ist vom Klassenvorstand in einer Niederschrift durch Eintragen des Familien- und Vornamens des Wählers unter Beisetzung einer fortlaufenden Zahl zu vermerken.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Jedem Wähler ist vom Klassenvorstand ein Stimmzettel (§ 78 Abs. 1§ 80 K-LSchV) zu übergeben seit 12.08.2016 weggefallen. Der Wähler hat den Stimmzettel an einem abgesonderten, nicht einzusehenden Tisch auszufüllen und anschließend gefaltet in einen als Wahlurne bereitgestellten Behälter zu legen.

(2) Die Abgabe der Stimme ist vom Klassenvorstand in einer Niederschrift durch Eintragen des Familien- und Vornamens des Wählers unter Beisetzung einer fortlaufenden Zahl zu vermerken.

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