§ 19 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren ist ein mittelfristiger Finanzplan aufzustellen§ 19 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Bei der Erstellung des Voranschlages ist auf den Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, das der Beschlußfassung über den Finanzplan folgt.

(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Im mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan sind mit Ausnahme der einmaligen Einnahmen und einmaligen Ausgaben sowie der Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und der zweckgebundenen Investitionsförderungen alle voraussichtlich voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben für jedes Finanzjahr der Planperiode anzugeben. Im mittelfristigen Investitionsplan sind die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung anzugeben.

(3) Der mittelfristige Investitionsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geplanten Investitionsvorhaben und -förderungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung nicht gewährleistet ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.2019
(1) Für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren ist ein mittelfristiger Finanzplan aufzustellen§ 19 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Bei der Erstellung des Voranschlages ist auf den Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, das der Beschlußfassung über den Finanzplan folgt.

(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Im mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan sind mit Ausnahme der einmaligen Einnahmen und einmaligen Ausgaben sowie der Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und der zweckgebundenen Investitionsförderungen alle voraussichtlich voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben für jedes Finanzjahr der Planperiode anzugeben. Im mittelfristigen Investitionsplan sind die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung anzugeben.

(3) Der mittelfristige Investitionsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geplanten Investitionsvorhaben und -förderungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung nicht gewährleistet ist.

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