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(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Im mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan sind mit Ausnahme der einmaligen Einnahmen und einmaligen Ausgaben sowie der Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und der zweckgebundenen Investitionsförderungen alle voraussichtlich voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben für jedes Finanzjahr der Planperiode anzugeben. Im mittelfristigen Investitionsplan sind die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung anzugeben.
(3) Der mittelfristige Investitionsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geplanten Investitionsvorhaben und -förderungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung nicht gewährleistet ist.
(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Im mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan sind mit Ausnahme der einmaligen Einnahmen und einmaligen Ausgaben sowie der Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und der zweckgebundenen Investitionsförderungen alle voraussichtlich voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben für jedes Finanzjahr der Planperiode anzugeben. Im mittelfristigen Investitionsplan sind die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung anzugeben.
(3) Der mittelfristige Investitionsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geplanten Investitionsvorhaben und -förderungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung nicht gewährleistet ist.