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(2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen, ob dem Schüler bei einer individuellen Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere der schwächlichen oder behinderten, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.
(3) Die Befreiung ist für die voraussichtliche Dauer der Behinderung zu gewähren. Ist ein Schüler in einem Schuljahr von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen befreit und besteht der Behinderungsgrund über die Dauer eines Schuljahres hinaus, so ist am Beginn eines jeden Schuljahres zu überprüfen, ob der Behinderungsgrund noch vorliegt. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist die Befreiung aufzuheben.
(2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen, ob dem Schüler bei einer individuellen Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere der schwächlichen oder behinderten, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.
(3) Die Befreiung ist für die voraussichtliche Dauer der Behinderung zu gewähren. Ist ein Schüler in einem Schuljahr von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen befreit und besteht der Behinderungsgrund über die Dauer eines Schuljahres hinaus, so ist am Beginn eines jeden Schuljahres zu überprüfen, ob der Behinderungsgrund noch vorliegt. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist die Befreiung aufzuheben.