Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) Die Landesregierung hat die Erfordernisse zur Aufnahme in die Bewerberlisten und die Fristen, in denen Ansuchen zur Aufnahme in die Bewerberlisten zu stellen sind, im Internet bekanntzugeben.
(2) Eine Aufnahme von Daten im Sinne des § 19 in eine Bewerberliste darf nur erfolgen, wenn der Bewerber hiezu sowie zur Einsichtnahme in diese Daten durch Mitbewerber schriftlich sein Einverständnis erklärt.
(3) Für die Reihung in der Bewerberliste ist der Termin der Ablegung der Lehramtsprüfung oder der Termin, zu dem eine gleichwertige Lehrbefähigung erworben wurde, maßgebend, wobei frühere Termine vor späteren zu reihen sind.
(4) Liegt eine Doppelausbildung zum Volksschullehrer und zum Sonderschullehrer vor, ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die Lehramtsprüfung ein Jahr früher abgelegt hätte. Gleiches gilt, wenn die Lehramtsprüfung wegen der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes um ein Jahr später abgelegt wird. Bei Vorliegen einer zweiten Lehramtsprüfung ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die zweite Lehramtsprüfung zwei Jahre früher abgelegt hätte.
(5) Beabsichtigt die Landesregierung einen in einer Bewerberliste gereihten Bewerber als Landesvertragslehrperson aufzunehmen und lehnt dieser Bewerber die Begründung eines Dienstverhältnisses aus nicht berücksichtigungswürdigen Gründen ab, so ist er in der Bewerberliste des betreffenden Schuljahres so zu reihen, als ob er die Lehramtsprüfung zwei Jahre später abgelegt hätte.
(6) In den Bewerberlisten ist eine repräsentative Anzahl von Bewerbern beider Geschlechter anzustreben.
(1a) Die Landesregierung hat die Erfordernisse zur Aufnahme in die Bewerberlisten und die Fristen, in denen Ansuchen zur Aufnahme in die Bewerberlisten zu stellen sind, im Internet bekanntzugeben.
(2) Eine Aufnahme von Daten im Sinne des § 19 in eine Bewerberliste darf nur erfolgen, wenn der Bewerber hiezu sowie zur Einsichtnahme in diese Daten durch Mitbewerber schriftlich sein Einverständnis erklärt.
(3) Für die Reihung in der Bewerberliste ist der Termin der Ablegung der Lehramtsprüfung oder der Termin, zu dem eine gleichwertige Lehrbefähigung erworben wurde, maßgebend, wobei frühere Termine vor späteren zu reihen sind.
(4) Liegt eine Doppelausbildung zum Volksschullehrer und zum Sonderschullehrer vor, ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die Lehramtsprüfung ein Jahr früher abgelegt hätte. Gleiches gilt, wenn die Lehramtsprüfung wegen der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes um ein Jahr später abgelegt wird. Bei Vorliegen einer zweiten Lehramtsprüfung ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die zweite Lehramtsprüfung zwei Jahre früher abgelegt hätte.
(5) Beabsichtigt die Landesregierung einen in einer Bewerberliste gereihten Bewerber als Landesvertragslehrperson aufzunehmen und lehnt dieser Bewerber die Begründung eines Dienstverhältnisses aus nicht berücksichtigungswürdigen Gründen ab, so ist er in der Bewerberliste des betreffenden Schuljahres so zu reihen, als ob er die Lehramtsprüfung zwei Jahre später abgelegt hätte.
(6) In den Bewerberlisten ist eine repräsentative Anzahl von Bewerbern beider Geschlechter anzustreben.