Anl. 1 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
LEHRPLAN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BERUFSSCHULE;
FACHRICHTUNG LANDWIRTSCHAFT

IAnl. Allgemeine Bildungsziele

Die Berufsschule hat die Aufgabe,

a)

den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,

b)

die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,

c)

die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.

II. Allgemeine didaktische Grundsätze

Die Schüler sind unter Bedachtnahme auf ihre unterschiedliche Vorbildung und Leistungsfähigkeit in die Arbeitsweise einer berufsbildenden Schule einzuführen und zu verantwortungsbewusstem Verhalten in einer Gemeinschaft zu erziehen.

Bei allen Schülern sind die seelischen, geistigen und körperlichen Anlagen, die Vorbildung, die Milieuverhältnisse und die altersmäßigen Interessen soweit wie möglich zu berücksichtigen, um die Lernmotivation zu fördern.

Der Unterricht hat von der Erlebniswelt der Schüler auszugehen und ist berufs- und lebensnah zu gestalten. Auf eine angemessene Verknüpfung von Heimatverbundenheit und Weltaufgeschlossenheit, von Tradition und dem Willen zur Neugestaltung ist hinzuarbeiten.

Die Einführung des Schülers in die fachliche Begriffswelt verlangt größtmögliche Anschaulichkeit. Zur Schaffung klarer Vorstellungen sind sorgfältig ausgewählte Unterrichtsmittel heranzuziehen.

Der Unterricht ist durch Lehrausgänge und Lehrfahrten zu ergänzen. Im Unterricht ist die Selbsttätigkeit in den Vordergrund zu stellen und das Bildungsinteresse, die Selbstständigkeit, das Selbstvertrauen und das kritische Denken des Schülers zu fördern. Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist auf die Festigung des bereits erworbenen Bildungsgutes besonderer Wert zu legen. Durch Üben, Wiederholen und Anwenden ist der Bestand an grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten zu sichern. Leistungskontrollen sind einzubauen. Den Schülern sind die Zusammenhänge zwischen dem Lebensganzen und den einzelnen Unterrichtsgegenständen bewusst zu machen.

Wechselbeziehungen zwischen den Unterrichtsgegenständen und zwischen Theorie und Praxis sind zu berücksichtigen.

Unvorhergesehene Ereignisse sind im Unterricht abweichend von der Lehrstoffverteilung zu behandeln.

Der praktische Unterricht ist so durchzuführen, dass jeder Schüler durch gezielte Arbeitsunterweisungen, durch Übungen grundlegende Kenntnisse und praktische Fertigkeiten erwirbt. Zur besseren Konzentration kann der Lehrstoff in Bildungseinheiten gegliedert werden.

In der dritten Schulstufe sind die Schüler durch Wiederholung und Festigung des maßgeblichen Lehrstoffes auf die Ablegung der Facharbeiterprüfung vorzubereiten.

Zur Umsetzung der Bildungs- und Lehraufgaben und der festgelegten Lehrplaninhalte für Schüler, die gemäß § 11a der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (1 K-LFBAO) eine Lehre mit längerer Lehrzeit oder gemäß § 11b K-LFBAO einen Ausbildungsvertrag, in dem eine Teilqualifikation vereinbart wurde, abgeschlossen haben, sind methodische Wege einzuschlagen, die die Integration in die Klassengemeinschaft fördern und auf die Leistungsfähigkeit dieser Schüler bedacht nehmenLSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Für den Fortschritt beim Erarbeiten des Lehrstoffes steht das Erfolgserlebnis für den Schüler durch das schrittweise Erreichen kleiner Bildungsziele im Vordergrund.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
LEHRPLAN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BERUFSSCHULE;
FACHRICHTUNG LANDWIRTSCHAFT

IAnl. Allgemeine Bildungsziele

Die Berufsschule hat die Aufgabe,

a)

den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,

b)

die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,

c)

die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.

II. Allgemeine didaktische Grundsätze

Die Schüler sind unter Bedachtnahme auf ihre unterschiedliche Vorbildung und Leistungsfähigkeit in die Arbeitsweise einer berufsbildenden Schule einzuführen und zu verantwortungsbewusstem Verhalten in einer Gemeinschaft zu erziehen.

Bei allen Schülern sind die seelischen, geistigen und körperlichen Anlagen, die Vorbildung, die Milieuverhältnisse und die altersmäßigen Interessen soweit wie möglich zu berücksichtigen, um die Lernmotivation zu fördern.

Der Unterricht hat von der Erlebniswelt der Schüler auszugehen und ist berufs- und lebensnah zu gestalten. Auf eine angemessene Verknüpfung von Heimatverbundenheit und Weltaufgeschlossenheit, von Tradition und dem Willen zur Neugestaltung ist hinzuarbeiten.

Die Einführung des Schülers in die fachliche Begriffswelt verlangt größtmögliche Anschaulichkeit. Zur Schaffung klarer Vorstellungen sind sorgfältig ausgewählte Unterrichtsmittel heranzuziehen.

Der Unterricht ist durch Lehrausgänge und Lehrfahrten zu ergänzen. Im Unterricht ist die Selbsttätigkeit in den Vordergrund zu stellen und das Bildungsinteresse, die Selbstständigkeit, das Selbstvertrauen und das kritische Denken des Schülers zu fördern. Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist auf die Festigung des bereits erworbenen Bildungsgutes besonderer Wert zu legen. Durch Üben, Wiederholen und Anwenden ist der Bestand an grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten zu sichern. Leistungskontrollen sind einzubauen. Den Schülern sind die Zusammenhänge zwischen dem Lebensganzen und den einzelnen Unterrichtsgegenständen bewusst zu machen.

Wechselbeziehungen zwischen den Unterrichtsgegenständen und zwischen Theorie und Praxis sind zu berücksichtigen.

Unvorhergesehene Ereignisse sind im Unterricht abweichend von der Lehrstoffverteilung zu behandeln.

Der praktische Unterricht ist so durchzuführen, dass jeder Schüler durch gezielte Arbeitsunterweisungen, durch Übungen grundlegende Kenntnisse und praktische Fertigkeiten erwirbt. Zur besseren Konzentration kann der Lehrstoff in Bildungseinheiten gegliedert werden.

In der dritten Schulstufe sind die Schüler durch Wiederholung und Festigung des maßgeblichen Lehrstoffes auf die Ablegung der Facharbeiterprüfung vorzubereiten.

Zur Umsetzung der Bildungs- und Lehraufgaben und der festgelegten Lehrplaninhalte für Schüler, die gemäß § 11a der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (1 K-LFBAO) eine Lehre mit längerer Lehrzeit oder gemäß § 11b K-LFBAO einen Ausbildungsvertrag, in dem eine Teilqualifikation vereinbart wurde, abgeschlossen haben, sind methodische Wege einzuschlagen, die die Integration in die Klassengemeinschaft fördern und auf die Leistungsfähigkeit dieser Schüler bedacht nehmenLSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Für den Fortschritt beim Erarbeiten des Lehrstoffes steht das Erfolgserlebnis für den Schüler durch das schrittweise Erreichen kleiner Bildungsziele im Vordergrund.

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