§ 21 K-LSiG Angelobung

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.05.2011 bis 31.12.9999

Aufsichtsorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte

Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben.

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In Kraft vom 30.05.2011 bis 31.12.9999

Aufsichtsorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte

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