§ 6 K-VSG

Kärntner Vergnügungssteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat kann in der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuer Befreiungstatbestände schaffen. Er kann insbesondere bestimmen, ob und inwieweit

a)

Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird,

b)

Sportveranstaltungen von Amateuren,

c)

Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend, dienen,

d)

die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden,

e)

Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter,

von der Vergnügungssteuer zu befreien sind.

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, für Körperschaften öffentlichen Rechts weitere Befreiungen vorzusehen.

(3) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

(4) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 25.11.1982 bis 28.02.2013

(1) Der Gemeinderat kann in der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuer Befreiungstatbestände schaffen. Er kann insbesondere bestimmen, ob und inwieweit

a)

Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird,

b)

Sportveranstaltungen von Amateuren,

c)

Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend, dienen,

d)

die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden,

e)

Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter,

von der Vergnügungssteuer zu befreien sind.

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, für Körperschaften öffentlichen Rechts weitere Befreiungen vorzusehen.

(3) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

(4) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

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