§ 20 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die für den Bereich der politischen Bezirke erstellten Bewerberlisten (§ 18 Abs. 1§ 20 K-LG) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen seit 31.12.2018 weggefallen. Alle Bewerberlisten sind überdies bei der Landesregierung aufzulegen.

(2) Die Bewerberlisten dürfen von den darin angeführten Bewerbern eingesehen werden.

(3) Kopien, Abschriften, Computerausdrucke u. ä. von Bewerberlisten dürfen weder für noch durch die Bewerber angefertigt werden.

(4) Die personenbezogenen Daten der Bewerberlisten unterliegen dem Datenschutz nach § 1 DSG 2000, sowie vergleichbaren landesgesetzlichen Bestimmungen bei nicht automatisationsunterstützt geführten Dateien. Alle Personen, denen Daten aus den Bewerberlisten zur Kenntnis gelangen, sind unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, zur vertraulichen Behandlung dieser Daten verpflichtet.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.07.2014 bis 31.12.2018
(1) Die für den Bereich der politischen Bezirke erstellten Bewerberlisten (§ 18 Abs. 1§ 20 K-LG) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen seit 31.12.2018 weggefallen. Alle Bewerberlisten sind überdies bei der Landesregierung aufzulegen.

(2) Die Bewerberlisten dürfen von den darin angeführten Bewerbern eingesehen werden.

(3) Kopien, Abschriften, Computerausdrucke u. ä. von Bewerberlisten dürfen weder für noch durch die Bewerber angefertigt werden.

(4) Die personenbezogenen Daten der Bewerberlisten unterliegen dem Datenschutz nach § 1 DSG 2000, sowie vergleichbaren landesgesetzlichen Bestimmungen bei nicht automatisationsunterstützt geführten Dateien. Alle Personen, denen Daten aus den Bewerberlisten zur Kenntnis gelangen, sind unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, zur vertraulichen Behandlung dieser Daten verpflichtet.

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