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Legende:
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(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung seit 12.08.2016 weggefallen. Sie dient der Feststellung,
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Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens durch Überprüfung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten ( von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen bei berufsbezogener Aufgabenstellung. Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.
(4) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient der Feststellung der Sprechfähigkeit (Vorlesen und Erzählen) und der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck (Führen eines Gespräches) des Aufnahmsbewerbers.
(5) Die mündliche Prüfung in Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.
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(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung seit 12.08.2016 weggefallen. Sie dient der Feststellung,
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Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens durch Überprüfung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten ( von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen bei berufsbezogener Aufgabenstellung. Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.
(4) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient der Feststellung der Sprechfähigkeit (Vorlesen und Erzählen) und der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck (Führen eines Gespräches) des Aufnahmsbewerbers.
(5) Die mündliche Prüfung in Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.