§ 63 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler sind folgende Erziehungsmittel (§ 66 Abs. 1 § 63 K-LSchVdes Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) anzuwenden:

a)

bei positiven Verhalten des Schülers:

Ermutigung,

Anerkennung,

Lob,

Dank;

b)

bei einem Fehlverhalten des Schülers:

Aufforderung,

Zurechtweisung,

Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter

Pflichten,

beratendes bzw. belehrbares Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,

Verwarnung.

Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde angewendet werden seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler sind folgende Erziehungsmittel (§ 66 Abs. 1 § 63 K-LSchVdes Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) anzuwenden:

a)

bei positiven Verhalten des Schülers:

Ermutigung,

Anerkennung,

Lob,

Dank;

b)

bei einem Fehlverhalten des Schülers:

Aufforderung,

Zurechtweisung,

Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter

Pflichten,

beratendes bzw. belehrbares Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,

Verwarnung.

Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde angewendet werden seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.

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