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(2) Der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 gehören an:
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(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbeamter als Stellvertreter zu bestellen.
(4) § 8 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1.
(5) Bei der Leistungsfeststellung von Religionslehrern ist der Kommission der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
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(2) Der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 gehören an:
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(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbeamter als Stellvertreter zu bestellen.
(4) § 8 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1.
(5) Bei der Leistungsfeststellung von Religionslehrern ist der Kommission der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
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