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(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 95, in seiner jeweiligen Fassung,2010 gilt,. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und Filmvorführungen, die auf Grund des Kinogesetzes 1962, LGBl Nr 2/1963, in seiner jeweiligen Fassung, einer Berechtigung bedürfen.der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt
(2) Der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen und Veranstaltungen von Glücksspielen unterliegen der Vergnügungssteuer.
(3) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielautomaten (Spielapparate und Spielautomaten), MusikautomatenMusikvorführgeräte, Kegelbahnen und ähnlichesÄhnliches.
(4) Der Gemeinderat kann in der Verordnung, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, bestimmte Veranstaltungen und Filmvorführungen ausnehmen oder Veranstaltungen und Filmvorführungen einbeziehen, die vom Kärntner Veranstaltungsgesetz 19972010 ausgenommen sind. Dies gilt sinngemäß auch für Filmvorführungen, oder die einer Berechtigung nach dem Kinogesetz 1962 bedürfensonst der Schaulust, der Befriedigung des Vergnügungstriebs oder davon ausgenommen sindder Wissbegierde der Teilnehmer dienen.
(5) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz unterliegen der Vergnügungssteuer nicht.
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 95, in seiner jeweiligen Fassung,2010 gilt,. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und Filmvorführungen, die auf Grund des Kinogesetzes 1962, LGBl Nr 2/1963, in seiner jeweiligen Fassung, einer Berechtigung bedürfen.der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt
(2) Der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen und Veranstaltungen von Glücksspielen unterliegen der Vergnügungssteuer.
(3) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielautomaten (Spielapparate und Spielautomaten), MusikautomatenMusikvorführgeräte, Kegelbahnen und ähnlichesÄhnliches.
(4) Der Gemeinderat kann in der Verordnung, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, bestimmte Veranstaltungen und Filmvorführungen ausnehmen oder Veranstaltungen und Filmvorführungen einbeziehen, die vom Kärntner Veranstaltungsgesetz 19972010 ausgenommen sind. Dies gilt sinngemäß auch für Filmvorführungen, oder die einer Berechtigung nach dem Kinogesetz 1962 bedürfensonst der Schaulust, der Befriedigung des Vergnügungstriebs oder davon ausgenommen sindder Wissbegierde der Teilnehmer dienen.
(5) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz unterliegen der Vergnügungssteuer nicht.