§ 18 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Eine Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen aus gesundheitlichen Gründen (§ 46 Abs. 3 § 18 K-LSchVdes Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) kann in der ersten Schulstufe an Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit seit 12.08.2016 weggefallen. b bis d bis zur Höchstdauer von drei Monaten, an Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. e bis zur Höchstdauer von 30 Prozent des Gesamtstundenausmaßes, ansonsten bis zur Höchstdauer von sechs Monaten in allen Pflichtgegenständen gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist in diesen Fällen eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 54 Abs. 2 und 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Eine Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen aus gesundheitlichen Gründen (§ 46 Abs. 3 § 18 K-LSchVdes Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) kann in der ersten Schulstufe an Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit seit 12.08.2016 weggefallen. b bis d bis zur Höchstdauer von drei Monaten, an Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. e bis zur Höchstdauer von 30 Prozent des Gesamtstundenausmaßes, ansonsten bis zur Höchstdauer von sechs Monaten in allen Pflichtgegenständen gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist in diesen Fällen eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 54 Abs. 2 und 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.

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