§ 79 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Der Klassenvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen§ 79 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Der Klassenvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen§ 79 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu.

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