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(2) An Schulen gemäß Abs§ 3 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. 1 lit. b bis d können das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden.
(3) Der Unterricht hat an Schulen gemäß Abs. 1 lit. b, c sowie in der 1. und 4. Schulstufe gemäß Abs. 1 lit. d je Schulstufe zwei Semester ( Winter- und Sommersemester) zu dauern. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. d hat der Unterricht in der 2. Schulstufe ein Wintersemester, in der 3. Schulstufe ein verkürztes Sommersemester, welches am zweiten Montag im April beginnt, zu dauern (saisonmäßige Führung gemäß § 29 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). An Schulen gemäß Abs. 1 lit. c hat zwischen 2. und 3. und 3. und 4. Schulstufe eine Pflichtpraxis von je zumindest vier Wochen zu erfolgen. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. d hat zwischen 2. und 3. Schulstufe eine Pflichtpraxis im Ausmaß von 14 Monaten zu erfolgen, wobei diese grundsätzlich in mindestens zwei verschiedenen Betrieben zu absolvieren ist. Mit Zustimmung der Schulleitung kann die Pflichtpraxis in nur einem Betrieb absolviert werden, wenn Fertigkeiten in mindestens zwei Produktions- bzw. Dienstleistungszweigen oder in mindestens einem Produktions- und einem Dienstleistungszweig des Gartenbaues vermittelt werden. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. b hat in der Zeit vom Beginn des zweiten Semesters der zweiten Schulstufe bis drei Wochen vor Beginn der Hauptferien der dritten Schulstufe in der unterrichtsfreien Zeit eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zu erfolgen.
(4) An Schulen gemäß Abs. 1 lit. b ist zumindest die erste Schulstufe zu führen. Die zweiten und dritten Schulstufen sind in solcher Anzahl zu führen, dass alle Schüler, die diese Schulen nach erfolgreichem Besuch der ersten Schulstufe weiter besuchen wollen, aufgenommen werden können.
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(2) An Schulen gemäß Abs§ 3 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. 1 lit. b bis d können das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden.
(3) Der Unterricht hat an Schulen gemäß Abs. 1 lit. b, c sowie in der 1. und 4. Schulstufe gemäß Abs. 1 lit. d je Schulstufe zwei Semester ( Winter- und Sommersemester) zu dauern. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. d hat der Unterricht in der 2. Schulstufe ein Wintersemester, in der 3. Schulstufe ein verkürztes Sommersemester, welches am zweiten Montag im April beginnt, zu dauern (saisonmäßige Führung gemäß § 29 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). An Schulen gemäß Abs. 1 lit. c hat zwischen 2. und 3. und 3. und 4. Schulstufe eine Pflichtpraxis von je zumindest vier Wochen zu erfolgen. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. d hat zwischen 2. und 3. Schulstufe eine Pflichtpraxis im Ausmaß von 14 Monaten zu erfolgen, wobei diese grundsätzlich in mindestens zwei verschiedenen Betrieben zu absolvieren ist. Mit Zustimmung der Schulleitung kann die Pflichtpraxis in nur einem Betrieb absolviert werden, wenn Fertigkeiten in mindestens zwei Produktions- bzw. Dienstleistungszweigen oder in mindestens einem Produktions- und einem Dienstleistungszweig des Gartenbaues vermittelt werden. An Schulen gemäß Abs. 1 lit. b hat in der Zeit vom Beginn des zweiten Semesters der zweiten Schulstufe bis drei Wochen vor Beginn der Hauptferien der dritten Schulstufe in der unterrichtsfreien Zeit eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zu erfolgen.
(4) An Schulen gemäß Abs. 1 lit. b ist zumindest die erste Schulstufe zu führen. Die zweiten und dritten Schulstufen sind in solcher Anzahl zu führen, dass alle Schüler, die diese Schulen nach erfolgreichem Besuch der ersten Schulstufe weiter besuchen wollen, aufgenommen werden können.