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a) wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 56 Abs. 2 lit§ 39 K-LSchV
g des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit
ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: “Der Schüler/Die
Schülerin hat gemäß § 56 Abs. 2 lit seit 12.08.2016 weggefallen. g des Kärntner
landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 die ______ Schulstufe mit
ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.”;
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f) wenn der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993
nicht berechtigt ist: “Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 58 des
Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in
die _______ Schulstufe nicht berechtigt.”;
g) wenn der Schüler gemäß § 59 des Kärntner landwirtschaftlichen
Schulgesetzes 1993 berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu
wiederholen: “Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 59 des Kärntner
landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 berechtigt, die ________
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k) bei der Möglichkeit des Übertrittes gemäß § 36 Abs. 2 zu Schulen
mit anderen Fachrichtungen oder Fachschulen mit anderen
Organisationsformen: “Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 36 Abs
2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum
Übertritt in die ________ Schulstufe einer
_____landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung
_____, berechtigt.”;
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m) bei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der
landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß § 22 Abs. 3 lit. a des
Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: “Der Schüler/Die
Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der
landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung _______, gemäß
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(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 56 Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelten die Bestimmungen für Jahreszeugnisse, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort “Jahreszeugnis” das Wort “Vorläufiges” zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: “Der Schüler/Die Schülerin wurde zur Ablegung
einer Nachtragsprüfung aus _______ bis spätestens _______
zugelassen.”
(3) Der gemäß § 57 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen
Schulgesetzes 1993 aufzunehmende Vermerk ist vom Schulleiter der
Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem
betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule
zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: “Der
Schüler/Die Schülerin hat im Hinblick auf den Schulwechsel die
Wiederholungsprüfung aus dem ________
gegenstand_______/den _____ gegenständen _______ gemäß
§ 57 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit
der Beurteilung _______ abgelegt.”
a) wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 56 Abs. 2 lit§ 39 K-LSchV
g des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit
ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: “Der Schüler/Die
Schülerin hat gemäß § 56 Abs. 2 lit seit 12.08.2016 weggefallen. g des Kärntner
landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 die ______ Schulstufe mit
ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.”;
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f) wenn der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993
nicht berechtigt ist: “Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 58 des
Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in
die _______ Schulstufe nicht berechtigt.”;
g) wenn der Schüler gemäß § 59 des Kärntner landwirtschaftlichen
Schulgesetzes 1993 berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu
wiederholen: “Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 59 des Kärntner
landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 berechtigt, die ________
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k) bei der Möglichkeit des Übertrittes gemäß § 36 Abs. 2 zu Schulen
mit anderen Fachrichtungen oder Fachschulen mit anderen
Organisationsformen: “Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 36 Abs
2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum
Übertritt in die ________ Schulstufe einer
_____landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung
_____, berechtigt.”;
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m) bei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der
landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß § 22 Abs. 3 lit. a des
Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: “Der Schüler/Die
Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der
landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung _______, gemäß
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(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 56 Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelten die Bestimmungen für Jahreszeugnisse, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort “Jahreszeugnis” das Wort “Vorläufiges” zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: “Der Schüler/Die Schülerin wurde zur Ablegung
einer Nachtragsprüfung aus _______ bis spätestens _______
zugelassen.”
(3) Der gemäß § 57 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen
Schulgesetzes 1993 aufzunehmende Vermerk ist vom Schulleiter der
Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem
betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule
zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: “Der
Schüler/Die Schülerin hat im Hinblick auf den Schulwechsel die
Wiederholungsprüfung aus dem ________
gegenstand_______/den _____ gegenständen _______ gemäß
§ 57 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit
der Beurteilung _______ abgelegt.”