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Anerkennung der Ausbildung im Ausland
(l) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine im Ausland im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg absolvierte Ausbildung als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Ausbildung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig zu machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Antragstellers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.
(2) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Meister im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Der Meisterberuf im Sinne dieses Gesetzes ist ein außeruniversitäres Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG.
Anerkennung der Ausbildung im Ausland
(l) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine im Ausland im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg absolvierte Ausbildung als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Ausbildung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig zu machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Antragstellers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.
(2) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Meister im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Der Meisterberuf im Sinne dieses Gesetzes ist ein außeruniversitäres Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG.