§ 65 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 65 K-GHO

Grundsätze der Vermögensverwaltung

Das Aktivvermögen (§ 64 Z 1) ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhalten seit 31.12.2019 weggefallen. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 65 K-GHO

Grundsätze der Vermögensverwaltung

Das Aktivvermögen (§ 64 Z 1) ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhalten seit 31.12.2019 weggefallen. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten.

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