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Grundsätze der Vermögensverwaltung
Das Aktivvermögen (§ 64 Z 1) ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhalten seit 31.12.2019 weggefallen. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten.
Grundsätze der Vermögensverwaltung
Das Aktivvermögen (§ 64 Z 1) ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhalten seit 31.12.2019 weggefallen. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten.