§ 8 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 8 K-GHO

Besondere Anordnung für den

außerordentlichen Voranschlag;

Investitions- und Finanzierungspläne

(1) Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach im Haushalt nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten seit 31.12.2019 weggefallen. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgabe ist jedoch nur insoweit zulässig, wenn ganz oder teilweise eine Deckung durch außerordentliche Einnahmen vorgesehen ist.

(2) Außerordentliche Einnahmen (Abs 1) sind insbesondere:

1.

Einnahmen aus Darlehensaufnahmen;

2.

Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, sofern sie nicht aus der Veräußerung von Vermögen stammen, das zum Gebrauch oder Verbrauch in der laufenden Verwaltung bestimmt war;

3.

Entnahmen aus Kapitalvermögen für außerordentliche Vorhaben;

4.

Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind;

5.

Zuführungen des ordentlichen Haushaltes;

6.

Bedarfszuweisungen, die zur Finanzierung außerordentlicher Vorhaben der Gemeinden bestimmt sind;

7.

zweckgebundene Zuschüsse Dritter, soweit sie zur Finanzierung außerordentlicher Vorhaben bestimmt sind;

8.

innere Darlehen (§ 69 Abs 4);

9.

Soll-Überschüsse der einzelnen, nicht abgeschlossenen außerordentlichen Vorhaben aus dem Vorjahr;

10.

sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen sind.

(3) Vor der Veranschlagung außerordentlicher Vorhaben sind Kostenberechnungen und - sofern dies nach der Art des Vorhabens erforderlich ist - auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Berechnungen über die Folgekosten durchzuführen. Das Ergebnis dieser Berechnungen ist gemeinsam mit einer Darstellung über die Finanzierung des Vorhabens und die Art seiner Ausführung in den Investitions- und Finanzierungsplan (Abs 4) aufzunehmen.

(4) Spätestens mit der Veranschlagung eines außerordentlichen Vorhabens - bei außerordentlichen Vorhaben, die sich nur über ein Jahr erstrecken, nur dann, wenn mit Folgekosten (Abs 3) zu rechnen ist - hat der Gemeinderat für dieses einen Investitions- und Finanzierungsplan festzustellen. Bei außerordentlichen Vorhaben, deren Ausführung sich über zwei oder mehrere Jahre erstreckt, ist der Finanzierungsplan der Landesregierung vorzulegen. Für die Erstellung des Investitions- und Finanzierungsplanes sind die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.

(5) Vorhaben, die aus dem außerordentlichen Voranschlag ganz oder teilweise zu bedecken sind, dürfen unbeschadet der Regelung des § 87 Abs 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung erst in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen sind oder deren rechtzeitiger Eingang rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 8 K-GHO

Besondere Anordnung für den

außerordentlichen Voranschlag;

Investitions- und Finanzierungspläne

(1) Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach im Haushalt nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten seit 31.12.2019 weggefallen. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgabe ist jedoch nur insoweit zulässig, wenn ganz oder teilweise eine Deckung durch außerordentliche Einnahmen vorgesehen ist.

(2) Außerordentliche Einnahmen (Abs 1) sind insbesondere:

1.

Einnahmen aus Darlehensaufnahmen;

2.

Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, sofern sie nicht aus der Veräußerung von Vermögen stammen, das zum Gebrauch oder Verbrauch in der laufenden Verwaltung bestimmt war;

3.

Entnahmen aus Kapitalvermögen für außerordentliche Vorhaben;

4.

Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind;

5.

Zuführungen des ordentlichen Haushaltes;

6.

Bedarfszuweisungen, die zur Finanzierung außerordentlicher Vorhaben der Gemeinden bestimmt sind;

7.

zweckgebundene Zuschüsse Dritter, soweit sie zur Finanzierung außerordentlicher Vorhaben bestimmt sind;

8.

innere Darlehen (§ 69 Abs 4);

9.

Soll-Überschüsse der einzelnen, nicht abgeschlossenen außerordentlichen Vorhaben aus dem Vorjahr;

10.

sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen sind.

(3) Vor der Veranschlagung außerordentlicher Vorhaben sind Kostenberechnungen und - sofern dies nach der Art des Vorhabens erforderlich ist - auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Berechnungen über die Folgekosten durchzuführen. Das Ergebnis dieser Berechnungen ist gemeinsam mit einer Darstellung über die Finanzierung des Vorhabens und die Art seiner Ausführung in den Investitions- und Finanzierungsplan (Abs 4) aufzunehmen.

(4) Spätestens mit der Veranschlagung eines außerordentlichen Vorhabens - bei außerordentlichen Vorhaben, die sich nur über ein Jahr erstrecken, nur dann, wenn mit Folgekosten (Abs 3) zu rechnen ist - hat der Gemeinderat für dieses einen Investitions- und Finanzierungsplan festzustellen. Bei außerordentlichen Vorhaben, deren Ausführung sich über zwei oder mehrere Jahre erstreckt, ist der Finanzierungsplan der Landesregierung vorzulegen. Für die Erstellung des Investitions- und Finanzierungsplanes sind die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.

(5) Vorhaben, die aus dem außerordentlichen Voranschlag ganz oder teilweise zu bedecken sind, dürfen unbeschadet der Regelung des § 87 Abs 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung erst in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen sind oder deren rechtzeitiger Eingang rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist.

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