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Besondere Anordnung für den
außerordentlichen Voranschlag;
Investitions- und Finanzierungspläne
(1) Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach im Haushalt nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten seit 31.12.2019 weggefallen. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgabe ist jedoch nur insoweit zulässig, wenn ganz oder teilweise eine Deckung durch außerordentliche Einnahmen vorgesehen ist.
(2) Außerordentliche Einnahmen (Abs 1) sind insbesondere:
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(3) Vor der Veranschlagung außerordentlicher Vorhaben sind Kostenberechnungen und - sofern dies nach der Art des Vorhabens erforderlich ist - auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Berechnungen über die Folgekosten durchzuführen. Das Ergebnis dieser Berechnungen ist gemeinsam mit einer Darstellung über die Finanzierung des Vorhabens und die Art seiner Ausführung in den Investitions- und Finanzierungsplan (Abs 4) aufzunehmen.
(4) Spätestens mit der Veranschlagung eines außerordentlichen Vorhabens - bei außerordentlichen Vorhaben, die sich nur über ein Jahr erstrecken, nur dann, wenn mit Folgekosten (Abs 3) zu rechnen ist - hat der Gemeinderat für dieses einen Investitions- und Finanzierungsplan festzustellen. Bei außerordentlichen Vorhaben, deren Ausführung sich über zwei oder mehrere Jahre erstreckt, ist der Finanzierungsplan der Landesregierung vorzulegen. Für die Erstellung des Investitions- und Finanzierungsplanes sind die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.
(5) Vorhaben, die aus dem außerordentlichen Voranschlag ganz oder teilweise zu bedecken sind, dürfen unbeschadet der Regelung des § 87 Abs 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung erst in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen sind oder deren rechtzeitiger Eingang rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist.
Besondere Anordnung für den
außerordentlichen Voranschlag;
Investitions- und Finanzierungspläne
(1) Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach im Haushalt nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten seit 31.12.2019 weggefallen. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgabe ist jedoch nur insoweit zulässig, wenn ganz oder teilweise eine Deckung durch außerordentliche Einnahmen vorgesehen ist.
(2) Außerordentliche Einnahmen (Abs 1) sind insbesondere:
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(3) Vor der Veranschlagung außerordentlicher Vorhaben sind Kostenberechnungen und - sofern dies nach der Art des Vorhabens erforderlich ist - auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Berechnungen über die Folgekosten durchzuführen. Das Ergebnis dieser Berechnungen ist gemeinsam mit einer Darstellung über die Finanzierung des Vorhabens und die Art seiner Ausführung in den Investitions- und Finanzierungsplan (Abs 4) aufzunehmen.
(4) Spätestens mit der Veranschlagung eines außerordentlichen Vorhabens - bei außerordentlichen Vorhaben, die sich nur über ein Jahr erstrecken, nur dann, wenn mit Folgekosten (Abs 3) zu rechnen ist - hat der Gemeinderat für dieses einen Investitions- und Finanzierungsplan festzustellen. Bei außerordentlichen Vorhaben, deren Ausführung sich über zwei oder mehrere Jahre erstreckt, ist der Finanzierungsplan der Landesregierung vorzulegen. Für die Erstellung des Investitions- und Finanzierungsplanes sind die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.
(5) Vorhaben, die aus dem außerordentlichen Voranschlag ganz oder teilweise zu bedecken sind, dürfen unbeschadet der Regelung des § 87 Abs 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung erst in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen sind oder deren rechtzeitiger Eingang rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist.