§ 3 K-LFBAO Umfang

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2014 bis 31.12.9999

(l) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausführung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung

a)

in der Landwirtschaft,

b)

im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

im Gartenbau,

d)

im Feldgemüsebau,

e)

im Obstbau und in der Obstverwertung,

f)

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

g)

in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

in der Pferdewirtschaft,

i)

in der Fischereiwirtschaft,

j)

in der Geflügelwirtschaft,

k)

in der Bienenwirtschaft,

l)

in der Forstwirtschaft,

m)

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.,

o)

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

Stand vor dem 04.12.2014

In Kraft vom 01.05.2013 bis 04.12.2014

(l) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausführung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung

a)

in der Landwirtschaft,

b)

im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

im Gartenbau,

d)

im Feldgemüsebau,

e)

im Obstbau und in der Obstverwertung,

f)

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

g)

in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

in der Pferdewirtschaft,

i)

in der Fischereiwirtschaft,

j)

in der Geflügelwirtschaft,

k)

in der Bienenwirtschaft,

l)

in der Forstwirtschaft,

m)

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.,

o)

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

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