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Voranschlagsausgleich
(1) Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbeziehung der Soll-Überschüsse und der Soll-Abgänge der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren (§ 3 Abs 3) auszugleichen seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Bei Gefährdung des Voranschlagsausgleiches dürfen Ausgaben für freiwillige Aufgaben nur veranschlagt werden, wenn ihre Abweisung aus allgemeinen öffentlichen Interessen oder nach den besonderen Verhältnissen der Gemeinde nicht vertretbar wäre.
(3) Im außerordentlichen Voranschlag dürfen nur Ausgaben, die zur Gänze durch Einnahmen gedeckt sind, vorgesehen werden. Den Ausgaben eines jeden Vorhabens sind die dafür bestimmten Einnahmen zuzuordnen. Soll-Überschüsse oder Soll-Abgänge aus dem Vorjahr sind beim Ausgleich des außerordentlichen Voranschlages zu berücksichtigen.
Voranschlagsausgleich
(1) Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbeziehung der Soll-Überschüsse und der Soll-Abgänge der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren (§ 3 Abs 3) auszugleichen seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Bei Gefährdung des Voranschlagsausgleiches dürfen Ausgaben für freiwillige Aufgaben nur veranschlagt werden, wenn ihre Abweisung aus allgemeinen öffentlichen Interessen oder nach den besonderen Verhältnissen der Gemeinde nicht vertretbar wäre.
(3) Im außerordentlichen Voranschlag dürfen nur Ausgaben, die zur Gänze durch Einnahmen gedeckt sind, vorgesehen werden. Den Ausgaben eines jeden Vorhabens sind die dafür bestimmten Einnahmen zuzuordnen. Soll-Überschüsse oder Soll-Abgänge aus dem Vorjahr sind beim Ausgleich des außerordentlichen Voranschlages zu berücksichtigen.