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(2) Für die Durchführung von Verfahrensschritten nach § 22 Abs. 1 lit. b und c bei Bewerbern um eine Leiterstelle an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sind folgende Bewerterlisten zu erstellen:
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(3) Für die Durchführung von Verfahrensschritten nach § 22 Abs. 1 lit. b und c bei Bewerbern um eine Leiterstelle an Berufsschulen sind folgende Bewerterlisten zu erstellen:
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(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die für die Bewerterlisten nach Abs. 2 lit. a (Liste Eltern) und nach Abs. 2 lit. b (Liste Lehrer) in Betracht kommenden Mütter und Väter schulbesuchender Kinder sowie die Lehrer im Wege der Leiter der einzelnen Schulen einzuladen, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die entsprechenden Bewerterlisten zu melden. Als Mütter und Väter schulbesuchender Kinder kommen Personen, die auch Landeslehrer sind, nicht in Betracht. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine Bewerterliste vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Bewerber um die Aufnahme in die Bewerterliste sind vom Ergebnis ihrer Bewerbung zu verständigen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die für die Bewerterliste nach Abs. 2 lit. c (Liste Schulleiter ) in Betracht kommenden Schulleiter einzuladen, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Bewerterlisten vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Bewerber um die Aufnahme in die Bewerterliste sind vom Ergebnis ihrer Bewerbung zu verständigen.
(6) Für die Erstellung der Bewerterliste nach Abs. 3 lit. b (Liste Lehrer) durch die Landesregierung gilt Abs. 4 sinngemäß.
(7) Zur Ermittlung des für die Aufnahme in die Bewerterliste nach Abs. 3 lit. a (Liste Wirtschaft) in Betracht kommenden Personenkreises hat die Wirtschaftskammer Kärnten der Landesregierung über deren Aufforderung je ein Verzeichnis dieses Personenkreises zu übermitteln. Die Landesregierung hat die in diesem Verzeichnis enthaltenen Personen einzuladen, sich für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Zur Ermittlung des für die Aufnahme in Bewerterlisten nach Abs. 3 lit. a in Betracht kommenden Personenkreises hat die Landesregierung durch öffentliche Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung sowie in mindestens zwei Tageszeitungen mit besonderem Bezug zu Kärnten einen Aufruf zu schalten, in dem die in Betracht kommenden Personen aufgefordert werden, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Bewerterliste vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Bewerber um die Aufnahme in die Bewerterliste sind vom Ergebnis ihrer Bewerbung zu verständigen.
(8) Die Landesregierung hat die für die Bewerterliste nach Abs. 3 lit. c (Liste Schulleiter und Schulinspektor) und nach Abs. 3 lit d (Liste Schulberater) in Betracht kommenden Schulleiter sowie Mitglieder des Landesschulrates mit beratender Stimme zu informieren, dass sie Mitglieder der entsprechenden Bewerterliste sind, sofern sie dies nicht schriftlich ablehnen.
(9) Die Zugehörigkeit zu einer Bewerterliste endet vorzeitig durch einen an die Behörde gerichteten schriftlichen Verzicht oder durch Verlust der besonderen Eigenschaft, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft war.
(10) Nach Beginn jedes dritten Unterrichtsjahres sind die Bewerterlisten für die nächsten drei Kalenderjahre zu erstellen.
(2) Für die Durchführung von Verfahrensschritten nach § 22 Abs. 1 lit. b und c bei Bewerbern um eine Leiterstelle an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sind folgende Bewerterlisten zu erstellen:
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(3) Für die Durchführung von Verfahrensschritten nach § 22 Abs. 1 lit. b und c bei Bewerbern um eine Leiterstelle an Berufsschulen sind folgende Bewerterlisten zu erstellen:
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(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die für die Bewerterlisten nach Abs. 2 lit. a (Liste Eltern) und nach Abs. 2 lit. b (Liste Lehrer) in Betracht kommenden Mütter und Väter schulbesuchender Kinder sowie die Lehrer im Wege der Leiter der einzelnen Schulen einzuladen, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die entsprechenden Bewerterlisten zu melden. Als Mütter und Väter schulbesuchender Kinder kommen Personen, die auch Landeslehrer sind, nicht in Betracht. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine Bewerterliste vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Bewerber um die Aufnahme in die Bewerterliste sind vom Ergebnis ihrer Bewerbung zu verständigen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die für die Bewerterliste nach Abs. 2 lit. c (Liste Schulleiter ) in Betracht kommenden Schulleiter einzuladen, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Bewerterlisten vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Bewerber um die Aufnahme in die Bewerterliste sind vom Ergebnis ihrer Bewerbung zu verständigen.
(6) Für die Erstellung der Bewerterliste nach Abs. 3 lit. b (Liste Lehrer) durch die Landesregierung gilt Abs. 4 sinngemäß.
(7) Zur Ermittlung des für die Aufnahme in die Bewerterliste nach Abs. 3 lit. a (Liste Wirtschaft) in Betracht kommenden Personenkreises hat die Wirtschaftskammer Kärnten der Landesregierung über deren Aufforderung je ein Verzeichnis dieses Personenkreises zu übermitteln. Die Landesregierung hat die in diesem Verzeichnis enthaltenen Personen einzuladen, sich für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Zur Ermittlung des für die Aufnahme in Bewerterlisten nach Abs. 3 lit. a in Betracht kommenden Personenkreises hat die Landesregierung durch öffentliche Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung sowie in mindestens zwei Tageszeitungen mit besonderem Bezug zu Kärnten einen Aufruf zu schalten, in dem die in Betracht kommenden Personen aufgefordert werden, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Bewerterliste vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Bewerber um die Aufnahme in die Bewerterliste sind vom Ergebnis ihrer Bewerbung zu verständigen.
(8) Die Landesregierung hat die für die Bewerterliste nach Abs. 3 lit. c (Liste Schulleiter und Schulinspektor) und nach Abs. 3 lit d (Liste Schulberater) in Betracht kommenden Schulleiter sowie Mitglieder des Landesschulrates mit beratender Stimme zu informieren, dass sie Mitglieder der entsprechenden Bewerterliste sind, sofern sie dies nicht schriftlich ablehnen.
(9) Die Zugehörigkeit zu einer Bewerterliste endet vorzeitig durch einen an die Behörde gerichteten schriftlichen Verzicht oder durch Verlust der besonderen Eigenschaft, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft war.
(10) Nach Beginn jedes dritten Unterrichtsjahres sind die Bewerterlisten für die nächsten drei Kalenderjahre zu erstellen.