Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG (K-LG) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Allgemeines

§

1 Anwendungsbereich

§

2 Aufgaben der Landesregierung

§

3 Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden

§

4 Aufgaben des Schulleiters

§

5 entfällt

§

6 Mitwirkung des Landesschulrates

§

7 Verweisungen

2. Abschnitt
Leistungsfeststellung

§

8 Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Volks-, Haupt-, Neue Mittel- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen

§

9 Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Berufsschulen

§

10 entfällt

§

11 Gemeinsame Bestimmungen

§

12 Bericht über den Schulleiter

3. Abschnitt
Disziplinarkommission

§

13 Disziplinarkommission

§

14 entfällt

§

15 entfällt

§

16 Disziplinaranwalt

§

17 Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes

4. Abschnitt
Bewerbung um die Aufnahme als Landesvertragslehrperson

§

18 Bewerberlisten

§

19 Angaben in der Bewerberliste

§

20 Einsicht in die Bewerberliste

§

21 Vorauswahl

5. Abschnitt
Ernennung von Schulleitern

§

22 Zusätzliche Auswahlkriterien, Verfahrensschritte

§

23 Bewerter, Beurteilung

§

24 Bewerterlisten

§

25 Erstellung des Vorschlages

§

26 Rechte der Bewerber

6. Abschnitt
Vertretung eines Schulleiters

§

27 Bestellung durch den Schulleiter

6a. Abschnitt
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Landeslehrer

§

27a Aufgaben der Landesregierung

§

27b Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften

§

27c Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§

27d Bestellung von Präventivkräften

§

27e Bestellung von Personen für den Brandschutz und Erste Hilfe

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

28 entfällt

§ 29

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 83/2001 wurde folgende

Übergangsbestimmung getroffen:

Art. I Z 1Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG (§ 4 lit. c und dK-LG) tritt am 1Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. September 2001 in Kraft und am 31. August 2005 außer Kraft.

ANM: Mit Art. III des Gesetzes LGBl Nr 36/2010 wurde folgende

Übergangsbestimmung getroffen:

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

ANM: Mit Art. VII des Gesetzes LGBl Nr 92/2012 wurden folgende Übergangs- und Schlussbestimmungen getroffen:

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende ihrer Bestellungsdauer auszuüben.

(2) Mit Art. III und IV dieses Gesetzes wird die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S. 1, umgesetzt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 14.06.2010 bis 31.12.2018
Allgemeines

§

1 Anwendungsbereich

§

2 Aufgaben der Landesregierung

§

3 Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden

§

4 Aufgaben des Schulleiters

§

5 entfällt

§

6 Mitwirkung des Landesschulrates

§

7 Verweisungen

2. Abschnitt
Leistungsfeststellung

§

8 Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Volks-, Haupt-, Neue Mittel- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen

§

9 Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Berufsschulen

§

10 entfällt

§

11 Gemeinsame Bestimmungen

§

12 Bericht über den Schulleiter

3. Abschnitt
Disziplinarkommission

§

13 Disziplinarkommission

§

14 entfällt

§

15 entfällt

§

16 Disziplinaranwalt

§

17 Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes

4. Abschnitt
Bewerbung um die Aufnahme als Landesvertragslehrperson

§

18 Bewerberlisten

§

19 Angaben in der Bewerberliste

§

20 Einsicht in die Bewerberliste

§

21 Vorauswahl

5. Abschnitt
Ernennung von Schulleitern

§

22 Zusätzliche Auswahlkriterien, Verfahrensschritte

§

23 Bewerter, Beurteilung

§

24 Bewerterlisten

§

25 Erstellung des Vorschlages

§

26 Rechte der Bewerber

6. Abschnitt
Vertretung eines Schulleiters

§

27 Bestellung durch den Schulleiter

6a. Abschnitt
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Landeslehrer

§

27a Aufgaben der Landesregierung

§

27b Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften

§

27c Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§

27d Bestellung von Präventivkräften

§

27e Bestellung von Personen für den Brandschutz und Erste Hilfe

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

28 entfällt

§ 29

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 83/2001 wurde folgende

Übergangsbestimmung getroffen:

Art. I Z 1Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG (§ 4 lit. c und dK-LG) tritt am 1Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. September 2001 in Kraft und am 31. August 2005 außer Kraft.

ANM: Mit Art. III des Gesetzes LGBl Nr 36/2010 wurde folgende

Übergangsbestimmung getroffen:

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

ANM: Mit Art. VII des Gesetzes LGBl Nr 92/2012 wurden folgende Übergangs- und Schlussbestimmungen getroffen:

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende ihrer Bestellungsdauer auszuüben.

(2) Mit Art. III und IV dieses Gesetzes wird die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S. 1, umgesetzt.

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