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(1) Die Gemeinde darf mit Verordnung Teile von öffentlichen Parkanlagen oder sonstige öffentlich zugängliche Erholungsflächen zu Hundeverbotszonen erklären, wenn dies im Hinblick auf die Bedürfnisse der sonstigen Benützer, insbesondere von Kindern, erforderlich ist. In Hundeverbotszonen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; es ist weiters verboten, Hunde in Hundeverbotszonen hineinlaufen zu lassen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Tafeln kundzumachen und treten mit der Anbringung der Tafeln in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG§ 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013) festzuhalten.
(3) Die Tafeln sind durch entsprechende, allgemein verständliche Symbole zu gestalten. Ihre Anbringung hat so zu erfolgen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Landesregierung hat die Gestaltung der Symbole und nähere Bestimmungen über ihre Ausführung und Anbringung durch Verordnung festzulegen.
(1) Die Gemeinde darf mit Verordnung Teile von öffentlichen Parkanlagen oder sonstige öffentlich zugängliche Erholungsflächen zu Hundeverbotszonen erklären, wenn dies im Hinblick auf die Bedürfnisse der sonstigen Benützer, insbesondere von Kindern, erforderlich ist. In Hundeverbotszonen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; es ist weiters verboten, Hunde in Hundeverbotszonen hineinlaufen zu lassen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Tafeln kundzumachen und treten mit der Anbringung der Tafeln in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG§ 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013) festzuhalten.
(3) Die Tafeln sind durch entsprechende, allgemein verständliche Symbole zu gestalten. Ihre Anbringung hat so zu erfolgen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Landesregierung hat die Gestaltung der Symbole und nähere Bestimmungen über ihre Ausführung und Anbringung durch Verordnung festzulegen.