Z 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. mehr lesen...
Wasserberechtigte von Wasserbenutzungsanlagen, von Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie von sonstigen Wasseranlagen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 4) keine wasserrechtlich bewilligten und vollständig errichteten Vorkehrungen für eine Fischpassierbarkeit (be... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 genannten Oberflächenwasserkörper (Sanierungsgebiete). mehr lesen...
Ziel dieser Verordnung ist die Erlassung eines Sanierungsprogrammes zur Umsetzung von Sanierungsvorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) in Verbindung mit den §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103... mehr lesen...
NÖ Sanierungsprogramm 2012StF: LGBl. 6950/33-0 Änderung LGBl. Nr. 95/2016Präambel/Promulgationsklausel Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2016 aufgrund des § 33d Abs. 1 und 2 und des § 55g Abs. 1 Z 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der F... mehr lesen...
§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. mehr lesen...
(1) Die Zulassungsstellen müssen an den Werktagen zumindest zu folgenden Zeiten geöffnet sein:-von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr-davon einmal zusätzlich von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr(2) Abs. 1 gilt nicht für den 24. und 31. Dezember. mehr lesen...
Im Sprengel nachfolgender Bezirksverwaltungsbehörden und der Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für die Gebiete der Gemeinden St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die Gebiete der in den Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen T... mehr lesen...
NÖ Kfz-ZulassungsstellenverordnungStF: LGBl. 8795/4-0 Änderung LGBl. 8795/4-1LGBl. 8795/4-2LGBl. Nr. 88/2016Präambel/Promulgationsklausel Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2016 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie s... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:1.die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1951, LGBl.Nr. 13, über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des ... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, wer1.die in § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Befunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;2.trotz bestehenden Anschlusszwanges seinen Wasserbedarf nicht aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunte... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, das zur Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches berufene Organ jener Gemeinde, in deren Gebiet die Wasserversorgung stattfindet.(2) Wenn das Wasserversorgungsunternehmen von einem Gemeindeverband betrieben ... mehr lesen...
(1) Die Behörde kann den Wasserbezug unterbrechen oder auf das unbedingt notwendige Maß beschränken, wenn dies wegen Wassermangels, Betriebsstörungen, Durchführung betriebsbedingter Arbeiten, behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ereignisse erforderlich ist.(2) Wenn nicht plötzlich ... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).(2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über1.den Versorgungsbereich (Abs. 3);2.die Anmeldung des Wasserbezuges... mehr lesen...
(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden.(2) Widerspricht die vorgesehene Hausleitung dem Zweck des Wasserversorgungsunternehmens (§ ... mehr lesen...
(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (§ 8 Abs. 4) herzustellen und zu erhalten. Die Frist kann von der Behörde unter Bedachtnahme auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsbesch... mehr lesen...
Das Wasserversorgungsunternehmen hat unbeschadet der ihm als Wasserberechtigten obliegenden Verpflichtungen die Liegenschaften, für die Anschlußzwang besteht, anzuschließen und die angeschlossenen Liegenschaften im Rahmen der Leistungsfähigkeit seiner Wasserversorgungsanlage mit Wasser zu versorgen. mehr lesen...
(1) Die beabsichtigte Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens ist unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Bewilligungspflicht dem Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen.(2) Die Behörde hat auf Antrag des Was... mehr lesen...
Die Behörde hat die Auflassung einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens liegt, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen, wenn und insoweit die Weiterbenutzung derselben die Gesundheit gefährden kann. Gleichzeitig hat die Behö... mehr lesen...
(1) Unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 2 dürfen in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen WC-Spülungen über eine eigene Wasserversorgungsanlage betrieben werden, wenn1.das Wasserdargebot aus der eigenen Wasserversorgungsanlage für diesen Zweck, ausreicht und2.das Wasser für diesen Zweck gesundheitlich unb... mehr lesen...
(1) Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nicht für1.Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährde... mehr lesen...
(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der §§ 2 und 2a ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).(2) Ein Wasserversorgungsunter... mehr lesen...
NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978StF: LGBl. 6951-0 (WV) Änderung LGBl. 6951-1LGBl. 6951-2LGBl. 6951-3LGBl. Nr. 85/2016Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2016 in Ausführung des § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung mit der die Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Erprobung ihrer Alarmeinrichtungen festgesetzt werden, LGBl. 4400/1–0, die Verordnung über die Zeichen zur Warnung und Al... mehr lesen...
(1) Das Land NÖ trägt aus den ihm gemäß der Vereinbarung Art. 15a B-VG (LGBl. 0805–0) über die Aufteilung und Verwendung der nach § 3 Abs. 4 lit.c des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 201, jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln für das Warn- und Alarmsystem die Kosten für die Errichtung... mehr lesen...
(1) Die Zentralen sind personell und technisch so auszustatten, dass die Aufgaben gem. § 4 dauerhaft erfüllt werden können. Insbesondere muss die Auslösung der Warn- und Alarmsignale zentral, regional sowie bezirks- und abschnittsweise erfolgen können.(2) Bei der Ausstattung der Bezirks- bzw. Abs... mehr lesen...
(1) Die in § 3 Abs. 2 genannten Zentralen haben die NÖ Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden sowie die Feuerwehren und den NÖ Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Abwehr von Katastrophen, Krisen und sonstigen Gefahren zu unterstützen.(2... mehr lesen...
(1) Die Warnung und Alarmierung erfolgt entweder von:-der Landeswarnzentrale-der/den Bereichsalarmzentrale(n)-den Bezirks- oder Abschnittsalarmzentralen-oder örtlich von der Feuerwehr aus.(2) Überörtliche Zentralen sind die:a)Abschnittsalarmzentrale:Zentrale, die für einen Feuerwehrabschn... mehr lesen...
(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie der Katastrophenhilfsdienste erfolgt durch akustische Signale (z. B. Sirene oder Typhon). Die Alarmierung des Katastrophenhilfsdienstes der Freiwilligen Feuerwehren kann auch nur durch Personenrufempfänger erfolgen.(2) Die akustischen Signale ... mehr lesen...
Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste (§§ 6 ff NÖ KHG, LGBl. 4450–2) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen. mehr lesen...
NÖ AlarmierungsverordnungStF: LGBl. 4400/1-0 Änderung LGBl. 4400/1-1LGBl. Nr. 50/2016Präambel/Promulgationsklausel Die NÖ Landesregierung hat am 5. Juli 2016 aufgrund des § 25 Abs. 2 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2016, und des § 12 Abs. ... mehr lesen...
§ 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. mehr lesen...
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Ausnahmebescheid den Antragsteller oder die Antragstellerin zu verpflichten, die Durchführung des Abschusses in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen (Grünvorlage).(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ha... mehr lesen...
Die Zahl der Exemplare, für die von den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt: BezirksverwaltungsbehördeAuerhahnen AnzahlBirkhahnen AnzahlBH Amstetten00BH Baden00BH Bruck an der Leitha00BH Gänserndorf00BH Gmünd00BH Hollabrunn00BH Horn00BH Korneuburg00BH Kre... mehr lesen...
(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit dürfen von den Bezirksverwaltungsbehörden nur für männliche Exemplare (Hahnen) der jagdbaren Federwildarten Auerhuhn und Birkhuhn erteilt werden. Solche Ausnahmen dürfen nur im Rahmen der in § 3 festgelegten Höchstzahle... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildarten-Auerhuhn (Tetrao urogallus),-Birkhuhn (Tetrao tetrix).(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für die in Abs.1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschrif... mehr lesen...
NÖ Auer- und BirkhahnenverordnungStF: LGBl. 6500/16-0 Änderung LGBl. Nr. 46/2016Präambel/Promulgationsklausel Die NÖ Landesregierung hat am 5. Juli 2016 aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 109/2015, verordnet: mehr lesen...
Anl. 3 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...
(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 78r Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter einde... mehr lesen...
(1) Die Kennzeichnung nach § 78r Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung ... mehr lesen...
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (NÖ LFW Kenn-VO) Fundstelle seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...
(1) Es treten in Kraft:1.§ 2 am 1. Jänner 20112.§ 3 am 1. Oktober 2007(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(3) § 1 Abs. 1 lit. f in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden:Immissionsschutzgesetz Luft - IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010. mehr lesen...
Die Maßnahmen gemäß §§ 3 bis 5 wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten Anordnung durch Bescheid. mehr lesen...
(1) Für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, gilt ein Fahrverbot im Sanierungsgebiet Wiener Umland (Abgaswerte schlechter Euro 1 im Sinne der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012).... mehr lesen...
(1) Endlager für Fermentationsrückstände von Biogasanlagen müssen mit dichten Abdeckungen ausgestattet werden.(2) Bei Tierhaltungsbetrieben, die dem NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, unterliegen, müssen die Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einer Abdeckung aus festen Baus... mehr lesen...
Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos sind geeignete Vorrichtungen zur möglichsten Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden. mehr lesen...
(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen im Sanierungsgebiet im Regelfall nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und ... mehr lesen...
(1) Das Sanierungsgebiet umfasst:a)das Sanierungsgebiet Waldviertel:-im Bezirk Gmünd die Gemeinde Schrems;-im Bezirk Waidhofen an der Thaya die Gemeinde Vitis;-im Bezirk Zwettl die Gemeinden Echsenbach, Groß Gerungs, Zwettl;b)das Sanierungsgebiet Mostviertel:-im Bezirk Amstetten die Gemeinden Ams... mehr lesen...
NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)StF: LGBl. 8103/1-0 Änderung LGBl. 8103/1-1LGBl. 8103/1-2LGBl. Nr. 31/2015LGBl. Nr. 29/2016Präambel/Promulgationsklausel Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 11. Mai 2016 aufgrund des § 10 Abs. 1 des Immissionss... mehr lesen...
NÖ IBR/IPV-VerordnungStF: LGBl. 6411/1-0 Änderung LGBl. 6411/1-1LGBl. 6411/1-2LGBl. Nr. 107/2015Präambel/Promulgationsklausel Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 24. November 2015 aufgrund des Artikel 18 B-VG verordnet: mehr lesen...
NÖ Brucellose- und RinderleukoseverordnungStF: LGBl. 6410/31-0 Änderung LGBl. 6410/31-1LGBl. Nr. 103/2015Präambel/Promulgationsklausel Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 24. November 2015 aufgrund des Artikel 18 B-VG verordnet: mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl. Nr. 90/1954, in der Fassung der 1. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 2/1958, außer Kraft.(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes ertei... mehr lesen...
Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide und Erkenntnisse mit Ausnahme jener nach § 17 wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. mehr lesen...
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wera)aus einer Gemeindewasserleitung ohne Bewilligung Wasser entnimmt;b)den Einbau eines Wasserzählers behinde... mehr lesen...
(1) Jede der in den §§ 5 bis 11 genannten Arten von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren ist nach Entstehung des Abgabenanspruches jeweils durch einen besonderen Abgabenbescheid festzusetzen. Die jährliche Bereitstellungsgebühr kann jedoch gemeinsam mit der Wasserbezugsgebühr für den erste... mehr lesen...
(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.... mehr lesen...
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann anordnen, dass zur Ermittlung der für den Wasserbezug und die Abgabenbemessung wesentlichen Grundlagen von den Liegenschaftseigentümern besondere Erhebungsbögen auszufüllen und der Gemeinde zu übergeben sind. mehr lesen...
(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbe... mehr lesen...
Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eine Wasserabgabenordnung zu beschließen. Diese hat zu enthalten:a)den Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen (§ 6);b)die Bereitstellungsgebühr und deren Berechnun... mehr lesen...
(1) Der Gemeinderat kann mit Verordnung bestimmen, daß die Wasserbezugsgebühr auf Grund einer einmaligen Ablesung in einem Kalenderjahr zu berechnen ist, wenn dies im Interesse der Raschheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Abgabenverwaltung gelegen ist. In einem solchen Fa... mehr lesen...
(1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festges... mehr lesen...
(1) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m3/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Der Bereitstellungsbetrag ist so festzusetzen, ... mehr lesen...
(1) Eine Sonderabgabe ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und deshalb die Gemeindewasserleitung besonders ausgestaltet werden muß... mehr lesen...
Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates Vorauszahlungen auf die nach § 6 zu entrichtende Wasseranschlußabgabe zu erheben, wenn für eine Gemeindewasserleitung-ein vom Gemeinderat beschlossenes und nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes Projekt vorliegt ... mehr lesen...
(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.(3) Die Berechnung... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlußabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) zu erheben, die anläßlich des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu... mehr lesen...
Wurden für ein Grundstück ohne technische Notwendigkeit auf Antrag des Eigentümers mehrere Anschlußleitungen bewilligt, hat die Kosten für die zusätzlichen Anschlußleitungen der Liegenschaftseigentümer zu tragen. mehr lesen...
(1) Der Wasserbezug hat über Wasserzähler zu erfolgen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in die Hausleitung einzubauen sind.(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde in erforderlicher Größe beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum.(3) Der Wasserzäh... mehr lesen...
(1) Für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, kann auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Die Belieferung aus der Gemeinde... mehr lesen...
Dieses Gesetz gilt für Gemeindewasserleitungen, das sind Wasserversorgungsunternehmungen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden. mehr lesen...
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978StF: LGBl. 6930-0 (WV) Änderung LGBl. 6930-1LGBl. 6930-2LGBl. 6930-3LGBl. 6930-4LGBl. 6930-5LGBl. 6930-6LGBl. 6930-7LGBl. Nr. 101/2015Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2015 beschlossen: mehr lesen...