Gesetzesaktualisierungen

349 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 91-100 von 349

163 Paragrafen zu NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG 2) aktualisiert


§ 143 NÖ JG Außer Kraft tretende Vorschriften

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten im Bundesland Niederösterreich außer Kraft:1.alle in der Zeit vom 13. März 1938 bis 10. April 1945 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche in Geltung gesetzten jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere2.die Verordnung vom 13. April 193... mehr lesen...


§ 142 NÖ JG Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß § 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 für die lau... mehr lesen...


§ 141 NÖ JG § 141

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.(2) § 142 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.(3) § 140 Abs. 4, 5 und 6 in der Fassung LGBl. Nr. 109/2015 treten am 18. Jänner 2016 in Kraft.(4) § 142 Abs. 3 Z 1 in der Fassung ... mehr lesen...


§ 140 NÖ JG § 140

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, ABl.Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25... mehr lesen...


§ 139 NÖ JG Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen des Jagdrechtes

Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden dem Jagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber dem Pächter und bei Genossenschaftsjagden dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch einen Genossensc... mehr lesen...


§ 137 NÖ JG Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände

(1) Wild oder dessen nutzbare Teile, Trophäen, Eier des Federwildes, erlaubte Schußwaffen und sonstige Gegenstände, die auf Grund des § 136 für verfallen erklärt wurden, sind – mit den in den Abs. 4 und 5 angeführten Ausnahmen – von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der öffentlichen Feilbietu... mehr lesen...


§ 136 NÖ JG Verfall

(1) Bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegens... mehr lesen...


§ 135 NÖ JG Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer1.Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des... mehr lesen...


§ 134 NÖ JG Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

(1) Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42) und die Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu... mehr lesen...


§ 133a NÖ JG Automationsunterstützte Datenverwaltung

(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die-Generalien,-Jagdkartendaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Gültigkeit, Jagdkartennummer, Entrichtung der Jagdkartenabgabe und dergleichen),-Jagdaufsichtsdate... mehr lesen...


§ 133 NÖ JG Jagdkataster und Jagdstatistik

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster kann in elektronischer Form geführt werden. Die n... mehr lesen...


§ 132 NÖ JG Jagdbeiräte

(1) Zur fachlichen Beratung der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung in Angelegenheiten der Jagd sind bei diesen Behörden Jagdbeiräte, und zwar bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat und beim Amt der Landesregierung ein Landesjagdbeirat zu bestellen.(2) Der Bezirks... mehr lesen...


§ 131a NÖ JG Anzeigeverfahren

In allen Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz beginnt die Frist für die Entscheidung der Behörde erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu laufen. mehr lesen...


§ 131 NÖ JG Zuständigkeit bei Handhabung des Gesetzes

Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. mehr lesen...


§ 130 NÖ JG Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes

(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Aufgaben und Tätigkeit der Organe des NÖ Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstellen enthalten die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes.(2) Die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes unterliegen der Genehmigung der Landesreg... mehr lesen...


§ 129 NÖ JG Beitragsleistung

(1) Die Verbandsmitglieder sind zur Beitragsleistung an den NÖ Landesjagdverband verpflichtet, auch wenn die Mitgliedschaft nur während eines Teiles des Jagdjahres besteht.(2) Die Höhe des Verbandsbeitrages ist von der Vollversammlung des NÖ Landesjagdverbandes über Vorschlag des Verbandsausschus... mehr lesen...


§ 128a NÖ JG Disziplinarverfahren

(1) Über schuldhafte Verletzungen von Standespflichten durch Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes erkennt der beim NÖ Landesjagdverband eingerichtete Disziplinarrat. Eine Verletzung von Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied des NÖ Landesjagdverbandes in besonders schwerwiegender Weise ge... mehr lesen...


§ 128 NÖ JG Organe des NÖ Landesjagdverbandes

(1) Organe des NÖ Landesjagdverbandes sind das Präsidium, der Vorstand, der Ausschuß, der Disziplinarrat, der Disziplinaranwalt und die Vollversammlung.(2) Das Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und bis zu vier Landesjägermeister-Stellvertretern, deren Anzahl durch die Satzungen des NÖ ... mehr lesen...


§ 127 NÖ JG Aufgaben der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes

Den Bezirksgeschäftsstellen unter der Leitung des Bezirksjägermeisters, der von Hegeringleitern unterstützt wird, obliegt es, die Tätigkeit des NÖ Landesjagdverbandes im Rahmen seines Aufgabenkreises zu unterstützen und zu erleichtern, Aufträge und Anordnungen der Organe des NÖ Landesjagdverbande... mehr lesen...


§ 126 NÖ JG Aufgaben des NÖ Landesjagdverbandes

(1) Aufgabe des NÖ Landesjagdverbandes ist die Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, die Sicherung einer gesunden Umwelt als Lebensraum der freilebenden Tierwelt, sowie die Hebung und Erhaltung eines der land- und forstwirtschaftlichen Bodenkultur angemessenen, artenreichen und gesunden Wild... mehr lesen...


§ 125 NÖ JG NÖ Landesjagdverband

(1) Die Inhaber der in Niederösterreich gültigen Jagdkarten werden in dem NÖ Landesjagdverband zusammengeschlossen.(2) Der NÖ Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes; es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in Wien.(3) Die ordentliche Mitgliedschaft zum N... mehr lesen...


§ 124 NÖ JG Übereinkommen über Schadenersatz, Geltendmachung

Im Wege eines zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können hinsichtlich des Ersatzes der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die hieraus sich ergebenden... mehr lesen...


§ 123 NÖ JG Gebühren, Tarif, Drucksorten

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (§ 117 Abs. 2) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 132 Abs. 9 zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforder... mehr lesen...


§ 122 NÖ JG Verfahrensvorschriften

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden. mehr lesen...


§ 121 NÖ JG Fälligkeit, Vollstreckung

Die festgestellten Schadens- und Kostenbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entrichten. Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein vor ihr oder vor dem Schlichter abgeschlossener Vergleich bilden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsord... mehr lesen...


§ 117 NÖ JG Aufteilung der Kosten des Verfahrens

(1) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener eines Vertreters, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei selbst zu tragen (Parteienkosten).(2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadensersatzansprüche vor der B... mehr lesen...


§ 116 NÖ JG Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in ihrem Verfahren den vom Schlichter erhobenen Befund zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls hat sie einen Augenschein auf sämtlichen, von einem Jagd- oder Wildschaden betroffenen Grundflächen vorzunehmen. Sie hat zunächst mit Bescheid auszusprechen, ob ein... mehr lesen...


§ 112 NÖ JG Verlust des Schadenersatzanspruches

(1) Unterläßt der Geschädigte die rechtzeitige, ziffernmäßig bestimmte Anmeldung seines Schadens (§ 110 Abs. 1) oder die Mitteilung des Erntezeitpunktes (§ 110 Abs. 3), verliert er seinen Schadenersatzanspruch, soferne er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwend... mehr lesen...


§ 110 NÖ JG Anmeldung des Schadens, Aufgaben des Schlichters

(1) Der Geschädigte hat innerhalb von zwei Wochen nach fruchtlosem Ablauf der für einen Vergleich gemäß § 107 Abs. 1 festgesetzten Frist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde seinen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden anzumelden. In seinem Antrag hat er den Schaden ziffe... mehr lesen...


§ 108 NÖ JG Bestellung der Schlichter

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf die Dauer der Jagdperiode Personen, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden in den in ihrem Zuständigkeitsbereich üblichen Sparten der Land- und Forstwirtschaft und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind, als Sch... mehr lesen...


§ 107 NÖ JG Ersatz von Jagd- oder Wildschäden

(1) Jagd- oder Wildschäden sind vom Geschädigten binnen zwei Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schad... mehr lesen...


§ 106 NÖ JG Schadensermittlung

(1) Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustandekommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrunde zu legen.(2) Schäden an noch nich... mehr lesen...


§ 105 NÖ JG Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen

(1) Wildschäden an den nachstehend angeführten Kulturen, auf denen die Jagd nicht gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ruht, sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, daß der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt... mehr lesen...


§ 104 NÖ JG Rückgriffsrecht des Verpflichteten

(1) Dem zum Ersatz von Jagdschäden (§ 101 Abs. 1 Z 1) Verpflichteten steht es frei, wenn er den Einsatz geleistet hat, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege Rückgriff zu nehmen.(2) Für die im § 103 bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ... mehr lesen...


§ 103 NÖ JG Schäden durch aus umfriedeten Eigenjagdgebieten, Gehegen und Zoos ausgebrochene Tiere

Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus umfriedeten Eigenjagdgebieten und Flächen gemäß § 3a ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes z... mehr lesen...


§ 102 NÖ JG Schäden durch Wechselwild

Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist. mehr lesen...


§ 101 NÖ JG Haftung für Jagd- und Wildschäden

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen,1.bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufsehern und Treibern sowie durch... mehr lesen...


§ 100a NÖ JG Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Viehbeständen

(1) Wenn es sich im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Schutzmaßnahmen gegen Großhaarraubwild zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ge... mehr lesen...


§ 100 NÖ JG Abschuß zum Schutze der Kulturen

(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Verminderung una... mehr lesen...


§ 99 NÖ JG Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen

(1) Jeder Grundbesitzer ist berechtigt, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz).(2) Mit Zustimmung des Grundbesitzers oder aufgrund behördlichen Auftrages nach Abs. 4 ist der Jagdaus... mehr lesen...


§ 98 NÖ JG Jagdliche Beschränkungen im Interesse der Landeskultur

(1) Vom Beginn des Frühjahres bis nach beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer besonderen Gestattung des Grundbesitzers, auf bebauten Feldern weder gejagt noch getrieben noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden. Ausgenommen von diesem Verbote sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihen... mehr lesen...


§ 97 NÖ JG Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen

(1) Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen noch verwendet sind, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes – unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 7 – verboten. Insbesondere ist das Berühren und Aufnehmen... mehr lesen...


§ 96 NÖ JG Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd

(1) An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.(2) In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Heil- und Erholungsstätten und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf das Wild zwa... mehr lesen...


§ 95a NÖ JG Aussetzen von Wild

(1) Nur der Jagdausübungsberechtigte darf Wild aussetzen; bei gepachteten Jagdgebieten muß der Verpächter zustimmen. Das Aussetzen ist der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:-das Datum des Aussetzens,-die Anzahl der Wil... mehr lesen...


§ 95 NÖ JG Verbote sachlicher Art

(1) Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:1.bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise ... mehr lesen...


§ 94b NÖ JG Sperre von Wildschutzgebieten, umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildfütterungsbereichen

(1) Die Jagdausübung in Wildschutzgebieten hat sich auf den Jagdschutz und auf den Abschuß kranker oder seuchenverdächtiger Tiere zu beschränken. Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, mit Ausnahme solcher, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes ... mehr lesen...


§ 94a NÖ JG Bewilligung von Wildschutzgebieten

(1) Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind oder solche, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden, können vom Jagdausübungsberechtigten zur Verhinderung einer Beunruhigung des Wildes und der daraus entstehenden Wildschäden befristet oder un... mehr lesen...


§ 94 NÖ JG Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Sperre von Jagdgebieten

(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mit Fallen o... mehr lesen...


§ 93 NÖ JG Wildseuchen

Bei Verdacht des Auftretens einer Wildseuche oder bei Feststellung einer solchen hat der Jagdausübungsberechtigte sowie alle in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Vorschriften des § 83 Abs. 5 unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstat... mehr lesen...


§ 92a NÖ JG Verbot von Giften

Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme der Verwendung von handelsüblichen Präparaten zur Bekämpfung der Wanderratte verboten. mehr lesen...


§ 92 NÖ JG Fangen von Wild, Verbot von Fallen

(1) Das Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild und Schwarzwild verboten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, ... mehr lesen...


§ 91 NÖ JG Jagdhunde

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für die Haltung von Jagdhunden zu sorgen. Die Jagdhunde müssen nach ihrer Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechend den dort herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen geeignet sein.(2) Die Landesregierung hat ... mehr lesen...


§ 90 NÖ JG Krankgeschossenes Wild, Wildfolge

(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten des Jagd... mehr lesen...


§ 89 NÖ JG Jägernotweg

Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Be... mehr lesen...


§ 88 NÖ JG Jagdeinrichtungen, Benützung nicht öffentlicher Wege, Einsprünge

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (Wildzäune, Jagdhütten, ständige Ansitze, Futterstellen, Jagdsteige u. dgl.) nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung... mehr lesen...


§ 87b NÖ JG Rotwildwintergatter

(1) Rotwildwintergatter sind Flächen, in denen das Rotwild während der Winternotzeit und des Vegetationsbeginns gehalten und gefüttert wird.(2) Rotwildwintergatter dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde muß die Bewilligung erteilen,... mehr lesen...


§ 87a NÖ JG Fütterungseinschränkungen

(1) Wenn dies-im Interesse der durch eine Wildart geschädigten oder gefährdeten Land- und Forstwirtschaft oder-aus wildbiologischen Gründen oder-zur Verminderung von Wildschädennotwendig ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes ... mehr lesen...


§ 87 NÖ JG Wildfütterung

(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.(2) Ablenkungsfütterung ist die Fütterung von Wild mit artgerechten und attraktiven Futtermitteln zur Verme... mehr lesen...


§ 86 NÖ JG Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung-die Drucksorten zu bestimmen, die für den Abschußplan und die Abschußliste zu verwenden sind,-zu bestimmen, daß dem Landesjagdverband eine Ausfertigung des Abschußplanes bzw. der Abschußverfügung, sowie eine Ausfertigung der Abschußliste, in der die An... mehr lesen...


§ 85 NÖ JG Hegeschau

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anordnen. Die Hegeschau ist vom NÖ Landes... mehr lesen...


§ 84 NÖ JG Abschußliste

(1) Der Jagdausübungsberechtigte muß eine Abschußliste führen und dafür die von der Landesregierung bestimmten Formulare verwenden. Dies gilt nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete.(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat-die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüg... mehr lesen...


§ 83 NÖ JG Rechtswirkungen der Abschußverfügung, Ausnahmen

(1) Der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.(2) Der Abschuß hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das zum Abschuß best... mehr lesen...


§ 82 NÖ JG Änderung der Abschußverfügung oder des Abschusses

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten Abschuß einzuschränken, zu erweitern oder die nach § 83 Abs. 3 Z 1 und 2 bestehende Abschußmöglichkeit außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies infolge Gefährdung ei... mehr lesen...


§ 81 NÖ JG Verfahren zur Erlassung der Abschußverfügung

(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für:-Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode),-Auer- und Birkhahnen jährlich,-revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer... mehr lesen...


§ 80 NÖ JG Abschußplan

(1) Der Abschußplan hat zu enthalten:1.die Gesamtfläche des Jagdgebietes und dessen Gliederung nach Benützungsarten,2.die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere Anzahl der bekanntgewordenen Wildschäden, Ausmaß der geschädigten Flächen und deren Kulturgattung, schädigende Wildart),3.den... mehr lesen...


§ 79 NÖ JG Verkauf von Eiern des Federwildes

Eier des Federwildes dürfen nur zum Zweck der künstlichen Aufzucht nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 74 Abs. 4 in Verkehr gesetzt werden. mehr lesen...


§ 78 NÖ JG Schutz von Federwildarten

(1) Folgende Federwildarten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse dürfen verkauft und zum Verkauf befördert und gehalten werden, sofern sie rechtmäßig erworben wurden:1.Stockente,2.Rebhuhn,3.Fasan und4.Ringeltaube.(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Verkauf weiterer Federwildarten zulas... mehr lesen...


§ 77 NÖ JG Horstschutz

(1) Greifvögel sind die Vertreter der Ordnung Falconi formes (Taggreifvögel) und der Ordnung Strigiformes (Nachtgreifvögel).(2) Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln und anderen Federwildarten dürfen nicht beschädigt, verändert und beunruhigt werden; die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Ant... mehr lesen...


§ 76 NÖ JG Verkürzung der Schonzeit, Ausnahmen

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes einen späteren Beginn oder früheren Schluß der Schonzeiten bestimmter Haarwildarten verfügen oder die festgesetzte Schonzeit auf eine angemessene Dauer ... mehr lesen...


§ 75 NÖ JG Verlängerung der Schonzeit

(1) Um eine Wildart zu erhalten, kann die Landesregierung mit Verordnung für das Land oder mehrere Bezirke – in diesem Fall nach Anhörung der betroffenen Bezirksjagdbeiräte – und die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete ihres Ve... mehr lesen...


§ 74 NÖ JG Ausnahmen von den Schonvorschriften

(1) Wild, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann während der Schonzeit abgeschossen werden. Die Erlegung ist unverzüglich unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeige... mehr lesen...


§ 73 NÖ JG Schuß- und Schonzeiten

(1) Für die in § 3 angeführten jagdbaren Tiere sind unter Bedachtnahme auf die Arterhaltung und auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit der Federwildarten durch Verordnung Schuß- und Schonzeiten, gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlech... mehr lesen...


§ 72 NÖ JG Waffengebrauch der Jagdaufseher

Die bestätigten und beeidigten Jagdaufseher sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person... mehr lesen...


§ 71 NÖ JG Strafgesetzlicher Schutz der Jagdaufseher

Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt. mehr lesen...


§ 70 NÖ JG Berufsjägerprüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung sind1.die Vollendung des 18. Lebensjahres,2.die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates besitzt, sofern dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von... mehr lesen...


§ 69 NÖ JG Berufsjäger

(1) Berufsjäger sind Personen,-welche die Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz erfolgreich abgelegt haben oder-deren in einem anderen Bundesland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgelegte Prüfungen als gleichwertig gemäß Abs. 2 und 3 ane... mehr lesen...


§ 68a NÖ JG Weiterbildung der Jagdaufseher

(1) Jagdaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdaufseher innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, sind ihm seine Rechte abzuerkennen. § 66 ist sin... mehr lesen...


§ 68 NÖ JG Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd

(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd entscheidet die nach dem Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013) des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldeges... mehr lesen...


§ 67a NÖ JG Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 und 2a auszusprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach § 68 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenosse... mehr lesen...


§ 67 NÖ JG Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher

(1) Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer1.das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) bestanden hat,2.die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt,2a.S... mehr lesen...


§ 66 NÖ JG Jagdaufseher

(1) Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach § 68a Abs. 1, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, geregelt.(2) Die Bezirksverwaltungsbehör... mehr lesen...


§ 65 NÖ JG Jagdaufsicht

(1) Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (§ 64) zu... mehr lesen...


§ 64 NÖ JG Jagdschutz

(1) Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. E... mehr lesen...


§ 63 NÖ JG Jagdkartenabgabe

(1) Inhaber von Jagdkarten, welche die Jagd auszuüben beabsichtigen, sind verpflichtet, eine jährliche Jagdkartenabgabe zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von einer Abgabenhöhe von € 13,08 zum 1. Jänner 1980 festge... mehr lesen...


§ 62 NÖ JG Entzug der Jagdkarte

Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklär... mehr lesen...


§ 61 NÖ JG Verweigerung der Jagdkarte

(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:1.denen eine der im § 58 geforderten Voraussetzungen fehlt,2.denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes,2a.denen nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. ... mehr lesen...


§ 60 NÖ JG Jagdprüfung

(1) Die Jagdprüfung ist bei jener Prüfungskommission abzulegen, in deren Wirkungsbereich sich der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013) des Prüfungswerbers befindet. Jene Prüfungswerber, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich oder Wien verfügen,... mehr lesen...


§ 59 NÖ JG Jagdgastkarte

(1) An Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, können Jagdgastkarten ausgegeben werden. Jagdgastkarten können auch an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegeben werden, die ihren W... mehr lesen...


§ 58 NÖ JG Erlangung der Jagdkarte

(1) Wer die Jagd ausübt, hat1.eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,2.eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (§ 59 Abs. 1) oder3.eine gültige Jagdkarte eines ande... mehr lesen...


§ 53 NÖ JG Ausübung des Eigenjagdrechtes der Gemeinde und agrarischen Gemeinschaft

(1) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Eigenjagd zu. Im Falle einer dagegen verstoßenden mißbräuchlichen Jagdausübung kann die Bezirksverwaltungsbehörde das betreffende Eigenjagdgebiet dem Genossenschaftsj... mehr lesen...


§ 52 NÖ JG Ausübung der unverpachteten Eigenjagd

(1) Der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, kann die Jagd selbst ausüben. § 26a gilt sinngemäß.(2) Der Beginn der Jagdausübung ist der Behörde acht Wochen vorher unter Vorlage einer Bestätigung über eine Eignungsprüfung im Sinne der §§ 58... mehr lesen...


§ 51 NÖ JG Verpachtung von Eigenjagden

(1) Die Verpachtung eines Eigenjagdgebietes, in die allfällige Jagdeinschlüsse einzubeziehen sind, oder eines Teiles eines solchen sowie eine allfällige Unterverpachtung oder Weiterverpachtung eines Eigenjagdgebietes sind von dem Eigenjagdberechtigten unter Vorlage des entsprechenden Vertrages bi... mehr lesen...


§ 50 NÖ JG Vorschriften für Vorpachtrechte

Auf die im § 14 bezeichneten Pachtverhältnisse haben – abgesehen von den im § 26 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 41 und § 47 Abs. 4 getroffenen Sonderbestimmungen – die Vorschriften des § 29 Z 1, § 33, § 34, § 35, § 37 Abs. 1, Abs. 3 bis Abs. 5 und § 38 sinngemäß Anwendung zu finden. mehr lesen...


§ 49 NÖ JG Kostenersatz bei Pachtvertragsauflösung

Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages, so haftet er für die bei der Neuverpachtung auflaufenden Kosten, insoweit sie nicht nach § 33 vom neuen Pächter zu ersetzen sind, sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtschilling. mehr lesen...


§ 48 NÖ JG Auflösung des Jagdpachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde

Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter1.nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist;2.die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verloren hat (§§ 26 und 27);3.die Kaution... mehr lesen...


§ 47 NÖ JG Auswirkung des Todes des Pächters auf das Jagdpachtverhältnis

(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd erlischt – die Fälle der Abs. 2 und 4 ausgenommen – drei Monate nach dem Tode des Pächters, soferne nicht innerhalb dieser Frist von den zur Vertretung des Nachlasses berufenen Personen dem Obmann des Jagdausschusses e... mehr lesen...


§ 46 NÖ JG Änderung des Jagdpachtvertrages

Jede Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Abänderung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung v... mehr lesen...


§ 45 NÖ JG Besondere Kostendeckung bei verpachteten Genossenschaftsjagden

Die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 bis 5 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen aus dem Pachtschilling nicht gedeckt sind. mehr lesen...


§ 44 NÖ JG Kosten der Ausübung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter

(1) Die mit der Verwaltung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter verbundenen Kosten, einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden, sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen, welcher auch die sich ergebenden Einnahmen zufließen. Mit Schluß jedes Jagdjahres ist d... mehr lesen...


§ 43 NÖ JG Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters

(1) Der Genossenschaftsjagdverwalter ist durch den Jagdausschuß zu bestellen; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezir... mehr lesen...


§ 42 NÖ JG Genossenschaftsjagdverwalter

(1) Wenn zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist oder ein bestehendes Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder aufgelöst wird, so ist für die Zeit bis zur Verpachtung ein Genossenschaftsjagdv... mehr lesen...


§ 41 NÖ JG Ausfertigung des Pachtvertrages

(1) Nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 ff) oder des freien Übereinkommens (§ 39) oder im Wege der Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses (§ 40) vorgenommenen Verpachtung der Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes ... mehr lesen...


§ 40 NÖ JG Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses

(1) Der Jagdausschuß kann das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtschillings für die folgende Jagdperiode verlängern, wenn eine Verlängerung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht. Der Beschluß ist im vorl... mehr lesen...


§ 39 NÖ JG Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens

(1) Der Jagdausschuß kann eine Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht.(2) Der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Besc... mehr lesen...


§ 38 NÖ JG Unterverpachtung; Weiterverpachtung (Abtretung der Pachtung)

(1) Eine Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die entgeltliche Überlassung der dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an einen Dritten. Der Pächter haftet der Jagdgenossenschaft gegenüber weiterhin. Derjenige, dem das Genossenschaftsjagdgebiet unterverp... mehr lesen...


§ 37 NÖ JG Aufteilung des Pachtschillings

(1) Der Pachtschilling, einschließlich eines im Sinne des § 15 Abs. 4 etwa entrichteten Entgeltes, ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten (insbesondere des Aufwandersatzes der Gemeinde) auf alle Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrunde... mehr lesen...


§ 36 NÖ JG Erlag des Pachtschillings für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet

Der Pachtschilling für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 13 Abs. 1, 2 und 4) ist an die Gemeinden, deren Jagdgebiete zusammengelegt wurden, in jenen von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellenden Teilbeträgen abzuführen, die auf die aus den einzelnen Gemeinden in das gemeins... mehr lesen...


§ 35 NÖ JG Erlag des Pachtschillings

(1) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung der Genossenschaftsjagd und jeder folgende sowie der bei Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses zu bezahlende Pachtschilling vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres bei der Gemeinde zu er... mehr lesen...


§ 34 NÖ JG Kaution

(1) Der Pächter hat eine Kaution in der Höhe des einjährigen Pachtschillings bei der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens binnen zwei Wochen nach Beginn der Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der Genossenschaftsjagdverpachtung erst später erfolgt, binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anz... mehr lesen...


§ 33 NÖ JG Kostenersatz

Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen. mehr lesen...


§ 32 NÖ JG Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommenen Verpachtung

(1) Die im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Zuschlagerteilung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:-die Versteigerungsbedingungen,-die Nachweise der Kundma... mehr lesen...


§ 31 NÖ JG Vorgang bei der Versteigerung

(1) Die Vornahme der Versteigerung der Genossenschaftsjagd erfolgt durch den Obmann des Jagdausschusses.(2) Der Vorgang bei der Versteigerung wird von der Landesregierung durch Verordnung geregelt. Hiebei sind auch Muster für die Versteigerungsbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung un... mehr lesen...


§ 30 NÖ JG Kundmachung der Versteigerung

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat für die Kundmachung der Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, der angrenzenden Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde ... mehr lesen...


§ 29 NÖ JG Verbotene Vereinbarungen

Vereinbarungen, durch die1.das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder2.zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbeso... mehr lesen...


§ 28 NÖ JG Öffentliche Versteigerung, Versteigerungsbedingungen

(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an denjenigen zu verpachten, der das höchste Angebot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieter, die nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.(2) Zu diesem Zwec... mehr lesen...


§ 27 NÖ JG Jagdgesellschaft

(1) Wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, so haben sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft).(2) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu die... mehr lesen...


§ 26b NÖ JG Meldepflicht des Einzelpächters

Der Jagdpächter hat, sofern er nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, seinen Hauptwohnsitz hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk mit Hauptwohnsitz wohnhaften Vertreter zu bestellen und dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. mehr lesen...


§ 26a NÖ JG Weiterbildung der Jagdpächter

(1) Jagdpächter (§ 26 Abs. 1 Z. 1) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die die Themen Recht und Sicherheit zum Gegenstand haben und vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdp... mehr lesen...


§ 26 NÖ JG Eignung des Pächters

(1) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:1.eine einzelne physische Person, die im Zeitpunkt des Zuschlages bei der Versteigerung oder der Beschlußfassung des Jagdausschusses bei der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens-von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgesc... mehr lesen...


§ 25 NÖ JG Arten der Nutzung

(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den §§ 14 Abs. 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.(2) Die Verpachtung hat für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.(3) Den einzelnen Mitgliedern ... mehr lesen...


§ 24 NÖ JG Einstweilige Verwaltung

(1) Ist ein Jagdausschuß nicht vorhanden oder weist der Jagdausschuß nicht mehr die für einen gültigen Beschluß erforderliche Anzahl von Mitgliedern auf, so ist zur Besorgung der dem Jagdausschuß obliegenden unaufschiebbaren Geschäfte durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl des Obmannes ... mehr lesen...


§ 23 NÖ JG Mandatsverlust der Jagdausschußmitglieder

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Jagdausschusses erlischt1.durch Tod;2.durch schriftliche Verzichtserklärung-gegenüber dem Obmann des Jagdausschusses,-des Obmannes gegenüber dem Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen – gegenüber dem an Jahren ältesten Jagdausschußmitglied3.durch Verlust... mehr lesen...


§ 22 NÖ JG Beschlußfassung des Jagdausschusses

(1) Ein Beschluß des Jagdausschusses ist nur gültig, wenn die Jagdausschußmitglieder vom Obmann rechtzeitig nachweislich schriftlich, bei Jagdverpachtungen eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände zur Sitzung eingeladen werden. Im Falle einer Beschlußfassung über eine Jagd... mehr lesen...


§ 21 NÖ JG Aufgaben, Vertretung und Enthebung des Obmannes

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft zu vertreten. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden, hat der Obmann gemeinsam mit einem Jagdausschußmitglied zu unterfertigen.(2) Der Obmann des Jagdausschusses hat ferner1.die laufenden Geschä... mehr lesen...


§ 20 NÖ JG Wahl des Jagdausschusses

Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sowie des Obmannes und Obmannstellvertreters werden durch ein besonderes Landesgesetz geregelt. mehr lesen...


§ 19 NÖ JG Jagdausschuß

(1) Der Jagdausschuß hat die ihm in diesem Gesetz aufgetragenen Aufgaben zu besorgen.(2) Der Jagdausschuß besteht, wenn der Jagdgenossenschaft mindestens 20 Mitglieder angehören, aus sieben, sonst aus fünf Mitgliedern.(3) Der Jagdausschuß übt seine Funktion für die Dauer von neun Jahren aus. Die ... mehr lesen...


§ 18 NÖ JG Jagdgenossenschaften

(1) Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 5 Z 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossensch... mehr lesen...


§ 17 NÖ JG Ruhen der Jagd

(1) Die Jagd ruht:-auf Friedhöfen,-in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten,-auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des § 3a gehalten wird,-auf öffentlichen Anlagen.(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der J... mehr lesen...


§ 16a NÖ JG Teilung von Eigenjagdgebieten, Wegfall von Eigenjagdflächen

(1) Der Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches als Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der nicht älter als drei... mehr lesen...


§ 16 NÖ JG Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten und der Zuerkennung von Vorpachtrechten

(1) Die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 Abs. 2 getroffenen Verfügungen bleiben solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdberechtigten ... mehr lesen...


§ 15 NÖ JG Abrundung von Jagdgebieten

(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die A... mehr lesen...


§ 14 NÖ JG Vorpachtrechte

(1) Anläßlich der Feststellung von Jagdgebieten hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.(2) Der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten.(3) Ein Jag... mehr lesen...


§ 13 NÖ JG Vereinigung und Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten

(1) Wenn zwei oder mehrere Jagdausschüsse bis längstens sechs Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließen, daß die benachbarten Genossenschaftsgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu vereinigen sind, so kann die Bezirksve... mehr lesen...


§ 12 NÖ JG Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete

(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines umfriedeten Eigenjagdgebietes (§ 7) is... mehr lesen...


§ 11 NÖ JG Jagdperiode und Jagdjahr

(1) Die Jagdperiode umfaßt neun Jagdjahre. Der Beginn und das Ende der laufenden Jagdperiode sind im Internet zu veröffentlichen.(2) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember. mehr lesen...


§ 10 NÖ JG Genossenschaftsjagdgebiet

(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 13 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbstän... mehr lesen...


§ 9 NÖ JG Zusammenhang von Grundflächen

(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrec... mehr lesen...


§ 8 NÖ JG Jagdrecht der Gemeinde und agrarischen Gemeinschaften

(1) Einer Gemeinde steht die Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen, sei es im fremden Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke zu.(2) Auf den Grundstücken, welche sich im gemeinschaftlichen Besitz einer agrarischen Gemeinschaft befinden, s... mehr lesen...


§ 7 NÖ JG Umfriedetes Eigenjagdgebiet

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und hiefür geeignet ist und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkom... mehr lesen...


§ 6 NÖ JG Eigenjagdgebiet

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese... mehr lesen...


§ 5 NÖ JG Ausübung des Jagdrechtes

(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.(2) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 14, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (§§ 42 un... mehr lesen...


§ 4 NÖ JG Jagdrecht des Grundeigentümers

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.(2) Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind1.in Eigenjagdgebieten (§ 6) und umfriedeten Eigenjag... mehr lesen...


§ 3a NÖ JG Gehege zur Fleischgewinnung, Zuchtgehege und Zoos

(1) Wild darf in Gehegen zur Fleischgewinnung, sowie in Zuchtgehegen oder Zoos gehalten werden, wenn1.die Grundstücke des Geheges oder des Zoos räumlich zusammenhängen,2.das Gehege oder der Zoo gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild vollkommen abgeschlossen ist,3.die Grundstücke des Geheg... mehr lesen...


§ 3 NÖ JG Wild, jagdbare Tiere

(1) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):1.Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier; der Bär, der Luchs, der Mard... mehr lesen...


§ 2 NÖ JG Hege, Weidgerechtigkeit und Jagdwirtschaft

(1) Mit dem Jagdrecht ist die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt. Die Jagdausübung und die Wildhege haben insbeson... mehr lesen...


§ 1 NÖ JG Begriff des Jagdrechtes

(1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier ... mehr lesen...


NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) Fundstelle

NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG)StF: LGBl. 6500-0 (WV) Änderung LGBl. 6500-1LGBl. 6500-2LGBl. 6500-3LGBl. 6500-4 (DFB)LGBl. 6500-5LGBl. 6500-6LGBl. 6500-7LGBl. 6500-8LGBl. 6500-9 (VfGH)LGBl. 6500-10 (VfGH)LGBl. 6500-11LGBl. 6500-12LGBl. 6500-13LGBl. 6500-14[CELEX-Nr.: 392L0051, 392L0043, 379L04... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

23 Paragrafen zu Grundstücksverkehr-Vereinbarung (NÖ GruVE-VE) aktualisiert


Art. 22 NÖ GruVE-VE

(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den jeweiligen Landesverf... mehr lesen...


Art. 21 NÖ GruVE-VE

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen. mehr lesen...


Art. 20 NÖ GruVE-VE

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. mehr lesen...


Art. 19 NÖ GruVE-VE

(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie2.die nach der Bundesverfassung erforderl... mehr lesen...


Art. 18 NÖ GruVE-VE

(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. ... mehr lesen...


Art. 17 NÖ GruVE-VE

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde. mehr lesen...


Art. 16 NÖ GruVE-VE

(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen ... mehr lesen...


Art. 15 NÖ GruVE-VE

Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. mehr lesen...


Art. 14 NÖ GruVE-VE

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzuge... mehr lesen...


Art. 13 NÖ GruVE-VE

Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Ku... mehr lesen...


Art. 12 NÖ GruVE-VE

(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs1.die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestäti... mehr lesen...


Art. 11 NÖ GruVE-VE

Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.. mehr lesen...


Art. 10 NÖ GruVE-VE

Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden. mehr lesen...


Art. 9 NÖ GruVE-VE

(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu be... mehr lesen...


Art. 8 NÖ GruVE-VE

(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die1.einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorweisen oder2.dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorlegen.... mehr lesen...


Art. 7 NÖ GruVE-VE

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzuford... mehr lesen...


Art. 6 NÖ GruVE-VE

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch... mehr lesen...


Art. 5 NÖ GruVE-VE

(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer... mehr lesen...


Art. 4 NÖ GruVE-VE

(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätig... mehr lesen...


Art. 3 NÖ GruVE-VE

(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende ... mehr lesen...


Art. 2 NÖ GruVE-VE

(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklä... mehr lesen...


Art. 1 NÖ GruVE-VE

Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Baue... mehr lesen...


Grundstücksverkehr-Vereinbarung (NÖ GruVE-VE) Fundstelle

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung - GruVE-VE)StF: LGBl. 6801-0 Änderung ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu NÖ Sanierungsprogramm 2012 (NÖ SP 2012) aktualisiert


Anl. 1 NÖ SP 2012

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)  mehr lesen...


§ 4 NÖ SP 2012 Schlussbestimmung

Z 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. mehr lesen...


§ 3 NÖ SP 2012 Sanierungsvorgaben

Wasserberechtigte von Wasserbenutzungsanlagen, von Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie von sonstigen Wasseranlagen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 4) keine wasserrechtlich bewilligten und vollständig errichteten Vorkehrungen für eine Fischpassierbarkeit (be... mehr lesen...


§ 2 NÖ SP 2012 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 genannten Oberflächenwasserkörper (Sanierungsgebiete). mehr lesen...


§ 1 NÖ SP 2012 Ziel und Zweck

Ziel dieser Verordnung ist die Erlassung eines Sanierungsprogrammes zur Umsetzung von Sanierungsvorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) in Verbindung mit den §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103... mehr lesen...


NÖ Sanierungsprogramm 2012 (NÖ SP 2012) Fundstelle

NÖ Sanierungsprogramm 2012StF: LGBl. 6950/33-0 Änderung LGBl. Nr. 95/2016Präambel/Promulgationsklausel Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2016 aufgrund des § 33d Abs. 1 und 2 und des § 55g Abs. 1 Z 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der F... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

4 Paragrafen zu NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung (NÖ KZ) aktualisiert


§ 3 NÖ KZ Schlussbestimmung

§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. mehr lesen...


§ 2 NÖ KZ Öffnungszeiten

(1) Die Zulassungsstellen müssen an den Werktagen zumindest zu folgenden Zeiten geöffnet sein:-von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr-davon einmal zusätzlich von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr(2) Abs. 1 gilt nicht für den 24. und 31. Dezember. mehr lesen...


§ 1 NÖ KZ Einrichtung von Zulassungsstellen

Im Sprengel nachfolgender Bezirksverwaltungsbehörden und der Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für die Gebiete der Gemeinden St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die Gebiete der in den Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen T... mehr lesen...


NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung (NÖ KZ) Fundstelle

NÖ Kfz-ZulassungsstellenverordnungStF: LGBl. 8795/4-0 Änderung LGBl. 8795/4-1LGBl. 8795/4-2LGBl. Nr. 88/2016Präambel/Promulgationsklausel Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2016 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie s... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

15 Paragrafen zu NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz (NÖ WAG) aktualisiert


§ 13 NÖ WAG Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:1.die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1951, LGBl.Nr. 13, über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des ... mehr lesen...


§ 12 NÖ WAG Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, wer1.die in § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Befunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;2.trotz bestehenden Anschlusszwanges seinen Wasserbedarf nicht aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunte... mehr lesen...


§ 11 NÖ WAG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 10 NÖ WAG Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, das zur Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches berufene Organ jener Gemeinde, in deren Gebiet die Wasserversorgung stattfindet.(2) Wenn das Wasserversorgungsunternehmen von einem Gemeindeverband betrieben ... mehr lesen...


§ 9 NÖ WAG Einschränkungen des Wasserbezuges

(1) Die Behörde kann den Wasserbezug unterbrechen oder auf das unbedingt notwendige Maß beschränken, wenn dies wegen Wassermangels, Betriebsstörungen, Durchführung betriebsbedingter Arbeiten, behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ereignisse erforderlich ist.(2) Wenn nicht plötzlich ... mehr lesen...


§ 8 NÖ WAG Wasserleitungsordnung

(1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).(2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über1.den Versorgungsbereich (Abs. 3);2.die Anmeldung des Wasserbezuges... mehr lesen...


§ 7 NÖ WAG Anmeldung des Wasserbezuges

(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden.(2) Widerspricht die vorgesehene Hausleitung dem Zweck des Wasserversorgungsunternehmens (§ ... mehr lesen...


§ 6 NÖ WAG Pflichten der Liegenschaftseigentümer

(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (§ 8 Abs. 4) herzustellen und zu erhalten. Die Frist kann von der Behörde unter Bedachtnahme auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsbesch... mehr lesen...


§ 5 NÖ WAG Versorgungspflicht

Das Wasserversorgungsunternehmen hat unbeschadet der ihm als Wasserberechtigten obliegenden Verpflichtungen die Liegenschaften, für die Anschlußzwang besteht, anzuschließen und die angeschlossenen Liegenschaften im Rahmen der Leistungsfähigkeit seiner Wasserversorgungsanlage mit Wasser zu versorgen. mehr lesen...


§ 4 NÖ WAG Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen

(1) Die beabsichtigte Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens ist unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Bewilligungspflicht dem Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen.(2) Die Behörde hat auf Antrag des Was... mehr lesen...


§ 3 NÖ WAG Auflassung eigener Wasserversorgungsanlagen

Die Behörde hat die Auflassung einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens liegt, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen, wenn und insoweit die Weiterbenutzung derselben die Gesundheit gefährden kann. Gleichzeitig hat die Behö... mehr lesen...


§ 2a NÖ WAG WC-Spülungen

(1) Unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 2 dürfen in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen WC-Spülungen über eine eigene Wasserversorgungsanlage betrieben werden, wenn1.das Wasserdargebot aus der eigenen Wasserversorgungsanlage für diesen Zweck, ausreicht und2.das Wasser für diesen Zweck gesundheitlich unb... mehr lesen...


§ 2 NÖ WAG Nichtbestehen des Anschlußzwanges

(1) Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nicht für1.Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährde... mehr lesen...


§ 1 NÖ WAG Anschlußzwang

(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der §§ 2 und 2a ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).(2) Ein Wasserversorgungsunter... mehr lesen...


NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz (NÖ WAG) Fundstelle

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978StF: LGBl. 6951-0 (WV) Änderung LGBl. 6951-1LGBl. 6951-2LGBl. 6951-3LGBl. Nr. 85/2016Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2016 in Ausführung des § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

8 Paragrafen zu NÖ Alarmierungsverordnung (NÖ AV) aktualisiert


§ 7 NÖ AV Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung mit der die Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Erprobung ihrer Alarmeinrichtungen festgesetzt werden, LGBl. 4400/1–0, die Verordnung über die Zeichen zur Warnung und Al... mehr lesen...


§ 6 NÖ AV Kostentragung

(1) Das Land NÖ trägt aus den ihm gemäß der Vereinbarung Art. 15a B-VG (LGBl. 0805–0) über die Aufteilung und Verwendung der nach § 3 Abs. 4 lit.c des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 201, jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln für das Warn- und Alarmsystem die Kosten für die Errichtung... mehr lesen...


§ 5 NÖ AV Ausstattung der Zentralen

(1) Die Zentralen sind personell und technisch so auszustatten, dass die Aufgaben gem. § 4 dauerhaft erfüllt werden können. Insbesondere muss die Auslösung der Warn- und Alarmsignale zentral, regional sowie bezirks- und abschnittsweise erfolgen können.(2) Bei der Ausstattung der Bezirks- bzw. Abs... mehr lesen...


§ 4 NÖ AV Aufgaben der Zentralen

(1) Die in § 3 Abs. 2 genannten Zentralen haben die NÖ Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden sowie die Feuerwehren und den NÖ Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Abwehr von Katastrophen, Krisen und sonstigen Gefahren zu unterstützen.(2... mehr lesen...


§ 3 NÖ AV Alarmzentralen

(1)         Die Warnung und Alarmierung erfolgt entweder von:-der Landeswarnzentrale-der/den Bereichsalarmzentrale(n)-den Bezirks- oder Abschnittsalarmzentralen-oder örtlich von der Feuerwehr aus.(2) Überörtliche Zentralen sind die:a)Abschnittsalarmzentrale:Zentrale, die für einen Feuerwehrabschn... mehr lesen...


§ 2 NÖ AV Warn- und Alarmsignale

(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie der Katastrophenhilfsdienste erfolgt durch akustische Signale (z. B. Sirene oder Typhon). Die Alarmierung des Katastrophenhilfsdienstes der Freiwilligen Feuerwehren kann auch nur durch Personenrufempfänger erfolgen.(2) Die akustischen Signale ... mehr lesen...


§ 1 NÖ AV Aufgaben des Warn- und Alarmsystems

Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste (§§ 6 ff NÖ KHG, LGBl. 4450–2) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen. mehr lesen...


NÖ Alarmierungsverordnung (NÖ AV) Fundstelle

NÖ AlarmierungsverordnungStF: LGBl. 4400/1-0 Änderung LGBl. 4400/1-1LGBl. Nr. 50/2016Präambel/Promulgationsklausel Die NÖ Landesregierung hat am 5. Juli 2016 aufgrund des § 25 Abs. 2 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2016, und des § 12 Abs. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung (NÖ ABV) aktualisiert


§ 5 NÖ ABV Schlussbestimmungen

§ 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. mehr lesen...


§ 4 NÖ ABV Informations- und Meldepflicht

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Ausnahmebescheid den Antragsteller oder die Antragstellerin zu verpflichten, die Durchführung des Abschusses in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen (Grünvorlage).(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ha... mehr lesen...


§ 3 NÖ ABV Höchstabschusszahlen

Die Zahl der Exemplare, für die von den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt: BezirksverwaltungsbehördeAuerhahnen AnzahlBirkhahnen AnzahlBH Amstetten00BH Baden00BH Bruck an der Leitha00BH Gänserndorf00BH Gmünd00BH Hollabrunn00BH Horn00BH Korneuburg00BH Kre... mehr lesen...


§ 2 NÖ ABV Nutzungszeiten und -arten

(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit dürfen von den Bezirksverwaltungsbehörden nur für männliche Exemplare (Hahnen) der jagdbaren Federwildarten Auerhuhn und Birkhuhn erteilt werden. Solche Ausnahmen dürfen nur im Rahmen der in § 3 festgelegten Höchstzahle... mehr lesen...


§ 1 NÖ ABV Geltungsbereich und Ziele

(1)         Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildarten-Auerhuhn (Tetrao urogallus),-Birkhuhn (Tetrao tetrix).(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für die in Abs.1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschrif... mehr lesen...


NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung (NÖ ABV) Fundstelle

NÖ Auer- und BirkhahnenverordnungStF: LGBl. 6500/16-0 Änderung LGBl. Nr. 46/2016Präambel/Promulgationsklausel Die NÖ Landesregierung hat am 5. Juli 2016 aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 109/2015, verordnet: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

16 Paragrafen zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (NÖ LFW Kenn-VO) aktualisiert


Anl. 3 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

Anl. 3 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

Anl. 2 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

Anl. 1 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

§ 10 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

§ 9 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

§ 8 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

§ 7 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

§ 6 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

§ 5 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

§ 4 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

§ 3 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

§ 2 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 1b NÖ LFW Kenn-VO Arbeitsstoffkennzeichnung – Räume oder Bereiche

(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 78r Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter einde... mehr lesen...


§ 1a NÖ LFW Kenn-VO Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter

(1) Die Kennzeichnung nach § 78r Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung ... mehr lesen...


§ 1 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

§ 1 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (NÖ LFW Kenn-VO) Fundstelle (weggefallen)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (NÖ LFW Kenn-VO) Fundstelle seit 31.08.2021 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

10 Paragrafen zu NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) (NÖ SMFP) aktualisiert


§ 9 NÖ SMFP In-Kraft-Treten

(1) Es treten in Kraft:1.§ 2 am 1. Jänner 20112.§ 3 am 1. Oktober 2007(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(3) § 1 Abs. 1 lit. f in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. mehr lesen...


§ 8 NÖ SMFP Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden:Immissionsschutzgesetz Luft - IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010. mehr lesen...


§ 7 NÖ SMFP Wirkung der Maßnahmen

Die Maßnahmen gemäß §§ 3 bis 5 wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten Anordnung durch Bescheid. mehr lesen...


§ 6 NÖ SMFP Maßnahmen für den Verkehr

(1) Für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, gilt ein Fahrverbot im Sanierungsgebiet Wiener Umland (Abgaswerte schlechter Euro 1 im Sinne der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012).... mehr lesen...


§ 5 NÖ SMFP Maßnahmen für die Landwirtschaft

(1) Endlager für Fermentationsrückstände von Biogasanlagen müssen mit dichten Abdeckungen ausgestattet werden.(2) Bei Tierhaltungsbetrieben, die dem NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, unterliegen, müssen die Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einer Abdeckung aus festen Baus... mehr lesen...


§ 4 NÖ SMFP Maßnahmen für Schüttgüter

Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos sind geeignete Vorrichtungen zur möglichsten Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden. mehr lesen...


§ 3 NÖ SMFP Maßnahmen für Streumittel

(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen im Sanierungsgebiet im Regelfall nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und ... mehr lesen...


§ 1 NÖ SMFP Sanierungsgebiet

(1) Das Sanierungsgebiet umfasst:a)das Sanierungsgebiet Waldviertel:-im Bezirk Gmünd die Gemeinde Schrems;-im Bezirk Waidhofen an der Thaya die Gemeinde Vitis;-im Bezirk Zwettl die Gemeinden Echsenbach, Groß Gerungs, Zwettl;b)das Sanierungsgebiet Mostviertel:-im Bezirk Amstetten die Gemeinden Ams... mehr lesen...


NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) (NÖ SMFP) Fundstelle

NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)StF: LGBl. 8103/1-0 Änderung LGBl. 8103/1-1LGBl. 8103/1-2LGBl. Nr. 31/2015LGBl. Nr. 29/2016Präambel/Promulgationsklausel Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 11. Mai 2016 aufgrund des § 10 Abs. 1 des Immissionss... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

2 Paragrafen zu NÖ IBR/IPV-Verordnung (NÖ IV) aktualisiert


Art. 1 NÖ IV (weggefallen)

Art. 1 NÖ IV (weggefallen) seit 01.12.2015 weggefallen. mehr lesen...


NÖ IBR/IPV-Verordnung (NÖ IV) Fundstelle

NÖ IBR/IPV-VerordnungStF: LGBl. 6411/1-0 Änderung LGBl. 6411/1-1LGBl. 6411/1-2LGBl. Nr. 107/2015Präambel/Promulgationsklausel Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 24. November 2015 aufgrund des Artikel 18 B-VG verordnet: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 91-100 von 349